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Drastische Mieterhöhung nach Aufzugseinbau in Mietshaus kann wegen Härtefall unwirksam sein

Mieten & Wohnen 6. August 2016
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Drastische Mieterhöhung nach Aufzugseinbau in Mietshaus kann wegen Härtefall unwirksam sein

© Photographee.eu / fotolia.com

Aufzüge nachträglich einzubauen ist teuer. Deshalb dürfen Vermieter die Kosten für eine derartige Modernisierungsmaßnahme zum Teil auf die Mieter umlegen. Aber nicht immer. Beispielsweise nicht, wenn ein Härtefall vorliegt.

Ein Berliner Vermieter hatte einen Außenaufzug als Modernisierungsmaßnahme an seinem Mietshaus anbauen lassen, ohne dies vorher den Mietern anzukündigen. Die Kosten dafür schlug er später anteilig auf die Miete auf. Eine Mieterin musste deshalb 71,66 Euro mehr Kaltmiete und 108,- Euro zusätzlich als Betriebskostenvorauszahlungen leisten –, insgesamt also 179,66 Euro mehr.

Die Frau überwies den höheren Betrag zunächst – allerdings als Zahlung unter Vorbehalt. Später stellte sie die erhöhte Zahlung ein und zahlte nur noch die alte Miete. Es kam zur Klage.

Das Landgericht Berlin kam in zweiter Instanz zu dem Ergebnis, die Mieterin brauche die erhöhte Miete aufgrund ihres niedrigen Einkommens nicht zu zahlen. Es liege ein Härtefall vor. Dafür gebe es keine bestimmte Quote. Es komme auf den Einzelfall an.

Die Frau habe monatlich einen Betrag von 846,65 Euro zum Leben zur Verfügung. Davon gingen bisher 204,58 Euro für die Wohnungsmiete ab. Folglich würden ihr zum allgemeinen Lebensunterhalt noch 642,07 Euro bleiben. Dieser Betrag liege damit deutlich unter dem steuerlichen Existenzminimum von derzeit monatlich 721,- Euro.

Hinzu komme hier, dass die Modernisierungsmaßnahme für die Frau keinen nachhaltigen und deutlichen Komfortzuwachs bringe. Ihre Wohnung befinde sich im 2. Obergeschoss des Hauses, der neu angebrachte Außenaufzug halte nur in den Zwischengeschossen. Das Gericht hatte deshalb Zweifel, ob die Frau überhaupt von der nicht völlig barrierefrei errichteten Aufzugsanlage profitieren könne.

Am Ende wurde der Vermieter verurteilt, an die Mieterin die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen.

(LG Berlin, Beschluss vom 26.4.2016, Az. 67 S 78/16)