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Scheidungsverfahren: Verfahrenskostenhilfe nur, wenn die Angaben zum Lebensunterhalt glaubhaft sind

Familie & Vorsorge 15. August 2023
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PheelingsMedia / stock.adobe.com

Wer beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe falsche oder widersprüchliche Angaben macht, läuft Gefahr, dass er nichts bekommt.

Eine scheidungswillige Frau hatte sich dagegen gewendet, dass das Familiengericht ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren nicht stattgegeben hatte. Das Gericht hatte die Ablehnung damit begründet, dass die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Frau nicht hinreichend genug ausgefüllt sowie in sich widersprüchlich war.

So hatte sie vorgetragen, sie habe ein 14-jähriges Kind, das bei ihr und ihrem Ehemann im Haushalt lebe. Wiederum war die Frage, ob sie ein Kind habe, in der Erklärung durchgestrichen. An anderer Stelle hatte sie angegeben, Leistungen zu beziehen, die sich allerdings nicht aus den Kontoauszügen ergaben. Des Weiteren hatte sie angegeben, kein Kraftfahrzeug zu besitzen. Aus den Kontoauszügen ergab sich jedoch, dass sie eine Prämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug bezahlt.

Zudem hatte die Frau angegeben, eine Miete für ihre 3-Zimmer-Wohnung, in der vier Personen leben, in Höhe von € 1.006,– monatlich zu bezahlen. Aus dem überreichten Rentenbescheid ging allerdings hervor, dass sie eine Erwerbsminderungsrente von nur € 641,56 monatlich erhält. Die behauptete Miete überstieg somit die monatlichen Einkünfte der Frau erheblich. Daraus schloss das Gericht, dass sie die Wohnung untervermietet und dass deshalb in der Wohnung vier Personen leben, was die Frau verneinte. Zwar gingen auf das Konto der Frau außerdem monatlich Zahlungen des Jobcenters in Höhe von € 649,98 ein, jedoch wurde die Frage, ob Jobcenterleistungen bezogen werden, eindeutig von ihr verneint.

Im Ergebnis wurde deshalb die Beschwerde beim Kammergericht Berlin zurückgewiesen.

KG, Beschluss vom 27.2.2023, 16 WF 17/23