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Keine Wohnungszuweisung nach Gewaltschutzgesetz ohne gemeinsamen Haushalt

Familie & Vorsorge 25. April 2025
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Häusliche Gewalt. Mann mit geballter Faust und Frau sitzt weinend auf dem Sofa.

Louis-Photo / stock.adobe.com

Im Falle häuslicher Gewalt kann ein Lebenspartner einen Anspruch auf Wohnungszuweisung haben. Der Täter darf die Wohnung dann nicht mehr nutzen. Dazu müssen Opfer und Täter jedoch einen gemeinsamen Haushalt führen.

Im Januar 2024 wurde eine Frau in der gemeinsamen Wohnung Opfer eines gewalttätigen Übergriffs durch ihren Lebenspartner. Die Frau beantragte daraufhin eine Wohnungszuweisung der gemeinsamen Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz an sich. Allerdings wohnte sie seit August 2023 nicht mehr in der Wohnung und hatte sich bereits einem neuen Partner zugewendet. Sie suchte die Wohnung nur wiederholt auf, um Sachen abzuholen.

Das Amtsgericht Darmstadt gab dem Antrag auf Wohnungszuweisung dennoch statt. Die beiden hätten zum Zeitpunkt der Tat einen gemeinsamen Haushalt geführt. Zwar sei die Frau aus der Wohnung ausgezogen, dies stelle aber nur eine Übergangslösung bis zur Klärung des Schicksals der Wohnung dar. Die Frau verfüge zudem weiterhin über einen Schlüssel und gehe in der Wohnung ein und aus.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Mannes. Zu Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main verneinte einen Anspruch auf Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Taten keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Ein gemeinsamer Haushalt sei bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung und ihrer Einrichtungsgegenstände, einem gemeinsamem, zwischen den Beteiligten abgesprochenen oder auch ohne Absprache tatsächlich ausgebübten Wirtschaften und aufeinander bezogenen wechselseitigen Versorgungsleistungen gegeben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Das Gesetz umfasse nicht die Konstellation in diesem Fall, in der die Lebensgemeinschaft seit Monaten beendet sei und keiner von beiden die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beabsichtige.

Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Frau vereinzelt die Wohnung betreten hatte. Damit seien keine Erledigungen für die Lebensgemeinschaft (Einkaufen, Essen bereiten, Haushaltsarbeiten) verbunden gewesen.

Die Frau sei zudem als Mitmieterin der Wohnung nicht schutzlos gestellt. Bestehe kein Anspruch nach dem Gewaltschutzgesetz wie hier, kämen in Gewaltfällen zumindest Wohnungsverweisungen nach § 940a ZPO in Betracht. Die Räumung von Wohnraum darf danach unter anderem bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Diese muss das allgemeine Zivilgericht zur Durchsetzung des allgemeinen Anspruchs einer Person, nicht verletzt zu werden, aussprechen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.7.2024, 6 UF 105/24

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