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Haftung von Kindern unter 14 Jahren für Schäden

Familie & Vorsorge 6. Juni 2025
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Spielplatz mit Karussell

Jevgenij / stock.adobe.com

Auch Minderjährige Kinder können für einen Schaden haften. Damit einem Minderjährigen jedoch ein Verschulden vorgeworfen werden kann, muss dieser die Einsichtsfähigkeit haben, die Folgen seines Handelns einschätzen zu können.

Ein 13-Jähriger hatte sich in der Fußgängerzone von Frankenthal auf dem Heimweg von der Schule auf ein Spielkarussell gestellt. Ein Freund hatte daran gedreht, zunächst langsam, dann immer schneller. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt hatte, war der Junge danach gegen eine ca. 3 m entfernte Schaufensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrach.

Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben. Er sei bereits zu alt gewesen für das Karussell, zudem habe er sich damit zu schnell gedreht. Die Sturzgefahr und der mögliche Glasbruch seien für ihn erkennbar gewesen.

Das angerufene Gericht sah das anders. Es stellte dazu fest, dass sich der 13-Jährige zwar der grundsätzlichen Stolpergefahr durchaus bewusst und auch hinreichend einsichtsfähig war. Beides sei erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften müssten. Dennoch wollte das Gericht hier kein Verschulden des Kindes bestätigen. Der Junge habe die Drehscheibe wie vorgesehen genutzt. Es sei gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen. Der Junge sei weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen.

Für das Gericht war es hier unerheblich, dass die Ladenbesitzer im Ergebnis auf ihrem Glasschaden sitzen bleiben. Dies beruhe darauf, dass unsere Rechtsordnung – von einigen Sonderfällen abgesehen – dem Prinzip der Verschuldenshaftung folge.

Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

LG Frankenthal, Urteil vom 29.11.2024, 9 O 27/24; n. rk.

Tipp: Eltern haften für Ihre Kindern! Wer kennt diesen Spruch nicht oder hat nicht bereits ein Schild mit einer solchen Aufschrift gesehen? Dabei ist dies ein Irrglaube. Eltern haften nicht für ihre Kinder. Eltern können dann haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzten und das Kind währenddessen einen Schaden verursacht. Dabei haften die Eltern jedoch nicht „für ihr Kind“ sondern aufgrund ihrer Aufsichtspflichtverletzung. 

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