Wie steht es um eine Kündigung nach wiederholtem Zuspätkommen?
Kommt ein Arbeitnehmer an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, darf eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein sogar ohne vorherige Abmahnung.
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