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Krank nach freiwilliger Grippeschutzimpfung – kein Arbeitsunfall

Arbeitnehmer & Auszubildende 9. März 2022
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shoot4u / stock.adobe.com

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für mutmaßliche gesundheitliche Folgen einer freiwilligen Grippeschutzimpfung, die von seinem Arbeitgeber angeboten wurde. Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Ein Mitarbeiter war als Gastronomieleiter bei einer Firma beschäftigt, die die Küche eines Krankenhauses betreibt. Im Rahmen der jährlichen Grippeimpfungen machte der Krankenhausträger allen Mitarbeitern mit Patientenkontakt ein kostenloses Impfangebot gegen die Influenza. Obwohl der Gastronomieleiter keinen Kontakt mit Patienten aufwies, ließ der Mann sich ebenfalls impfen.

Einige Jahre später entwickelte sich bei dem Mann eine Autoimmunproblematik. Die seltene Erkrankung führte der Gastronomieleiter auf die Impfung zurück. Der Mann verlangte von der Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen. Diese lehnte seinen Antrag ab. So klagte der Mann.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied: Es liegt kein Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Die subjektive Vorstellung des Mannes, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genügt nicht, um einen Versicherungsschutz zu begründen.

Es bestand für den Gastronomieleiter keine Impfverpflichtung. Er war weder durch Tarif- noch aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, an der im Betrieb angebotenen Grippeschutzimpfung teilzunehmen. Er erhielt auch keine Anweisung seines Arbeitgebers in diesem Sinne.

Da der Mann darüber hinaus auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, war die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos seiner Arbeitstätigkeit erforderlich.

Vielmehr hat er freiwillig an dem Impftermin teilgenommen. Folge: Nimmt ein Arbeitnehmer ein freiwilliges Impfangebot seines Arbeitgebers an, hat er im Fall gesundheitlicher Folgeschäden keinen Anspruch auf Entschädigung.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.9.2021, L 2U 159/20; n. rk.