Nottestament: Drei neutrale Zeugen müssen es sein
In Fällen unmittelbarer Todesgefahr kann ein schreibunfähiger Sterbender ein Nottestament, das „Drei-Zeugen-Testament“, machen. Keiner der Zeugen darf aber Nutznießer des Letzten Willens des Erblassers sein. Auch nicht entfernt.
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