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Wer haftet für Verletzungen eines Zoobesuchers an einer Trennscheibe vor einem Gehege?

Reisen & Urlaub 27. Februar 2018
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Wer haftet für Verletzungen eines Zoobesuchers an einer Trennscheibe vor einem Gehege?

© mwhaskin / stock.adobe.com

Ein Zoobesucher kann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen, wenn er mit dem Kopf gegen eine Panzerglasscheibe vor einem Tiergehege stößt und sich verletzt. Ein Tierparkbesucher muss mit solchen Trennscheiben rechnen.

Eine Zoobesucherin verletzte sich an der Panzerglasscheibe, die den Besucherraum vom Gehege der Giraffen abgrenzt. Sie stieß mit dem Gesicht gegen die Glasscheibe. Sie erlitt Prellungen, Nasenbluten und Kopfschmerzen und war nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Sie verlangte vom Betreiber des Tierparks Schmerzensgeld in Höhe von € 500,-, eine Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand in Höhe von € 25,- sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte. Der Betreiber habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er keine Warnschilder aufgestellt habe. Die Trennscheibe zu den Gehegen sei aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht erkennbar gewesen.

Der Zoobetreiber entgegnete, seine Pflichten erfüllt zu haben. Die zum wechselseitigen Schutz von Besuchern und Tieren notwendige Abtrennung sei hier aus Glas und mit im Abstand von 1,70 m aufgestellten und gut sichtbaren Stahlsäulen eingespannt. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich vom Gehege, dort liegen Stroh und Heu aus. Im Eingangsbereich hängen Verbotsschilder, die es Besuchern untersagen, an die Scheibe zu klopfen. Zudem müsse ein Zoobesucher damit rechnen, dass Wildtiere und Besucher voneinander durch Trennscheiben getrennt werden.

Das Amtsgericht München folgte der Auffassung des Betreibers des Tiergartens in allen Punkten. Der verletzten Besucherin steht weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Der Zoobetreiber hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Besucher und Tiere zu trennen und abzusichern. Diese notwenigen Schutzmaßnahmen sind deutlich erkennbar (z.B. Warnhinweise, Stahlsäulen, unterschiedliche Bodenbeläge). Ein durchschnittlicher Besucher muss damit rechnen, dass Abgrenzungen vorhanden sind.

AG München, Urteil vom 21.12.2017, 158 C 7965/17