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Notarielle Beurkundung schützt bei fortschreitender Demenz nicht vor Unwirksamkeit eines Testaments

Erben & Schenken 16. September 2019
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Lothar Drechsel / stock.adobe.com

Notare sind medizinische Laien. Wenn diese eine Testierunfähigkeit wegen einer bestehenden Demenz nicht erkennen, ist auch ein notarielles Testament anfechtbar. Dies lässt sich noch nachträglich durch fachärztliche Gutachten feststellen.

Im Jahr 1967 errichteten eine Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Einen Schlusserben setzten sie nicht ein. Im Jahre 2004 zog die Erblasserin in ein Pflegeheim, indem sie bis zu ihrem Tod lebte. Ebenfalls in Jahr 2004 wurden die beiden Söhne der Erblasserin auf deren Anztrag hin zu ihren Betreuern ernannt, da die Frau unter einer fortschreitenden Alzheimerdemenz litt. Nach dem Tod des einen Sohnes wurde der andere im März 2007 zum alleinigen Betreuer seiner Mutter bestellt.

Kurz darauf errichtete die Erblasserin im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie den überlebenden Sohn zu ihrem Alleinerben einsetzte. Mit weiteren notariellen Verträgen, errichtet im März 2007 und August 2008, schenkte die Erblasserin ihrem Sohn eine Forderung und Geldbeträge in Höhe von insgesamt 160.000 Euro. Später stellte eine fachärztliche Begutachtung der Erblasserin im Betreuungsverfahren im Jahr 2010 eine so weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin fest, dass aus ärztlicher Sicht Geschäftsunfähigkeit bestand.

Nach dem Tod der Erblasserin ließ der vermeintliche Erbe ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilienhaus auf sich als Alleineigentümer umschreiben. Damit war seine Nichte, ein adoptiertes Kind seines verstorbenen Bruders, nicht einverstanden. Sie erhob Feststellungsklage, dass die Verfügungen aus den Jahren 2007 und 2008 zugunsten des Sohnes unwirksam sind. Sie ist der Meinung, die Erblasserin sei schon zu diesem Zeitpunkt so dement gewesen, dass sie testier- und geschäftsunfähig gewesen ist. Der Sohn war dagegen der Meinung, die Geschäftsunfähigkeit sei entsprechend dem Gutachten im Betreuungsverfahren erst im Jahre 2010 eingetreten.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm gab man der Nichte recht. Eine umfangreiche Beweisaufnahme mittels Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hatte ergeben, dass die Verstorbene schon 2006 nicht mehr testier- und geschäftsunfähig gewesen war. Das Beweisergebnis konnte auch nicht durch einen seinerzeit beteiligten Rechtsanwalt sowie die beiden beurkundenden Notare widerlegt werden. Dass den Juristen als medizinischen Laien die Demenz der Erblasserin nicht aufgefallen war, läge daran, dass Betroffene oft selbst im fortgeschrittenen Stadium für einen Laien noch geistig klar und orientiert wirken und eine nach außen intakte Fassade aufrecht erhalten könnten.

Hinzu kam hier, dass seinerzeit die Brüder selbst eine Betreuung für die Mutter beantragt hatten. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass der überlebende Bruder noch 2007 geglaubt haben will, seine Mutter sei bei der Errichtung des notariellen Testaments noch testierfähig gewesen.

(OLG Hamm, Urteil vom 13.7.2017, Az. 10 U 76/16)