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Betreuer muss Bestattungskosten nach freiwilliger Kostenübernahmeerklärung zahlen

Erben & Schenken 15. April 2019
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kamasigns / stock.adobe.com

Wer als Verwandter und rechtlicher Betreuer die Bestattungskosten für die betreute Person übernimmt, handelt nicht mehr als Vertreter, sondern im eigenen Namen. Er muss zahlen, auch wenn er keine Totenfürsorgepflicht hat.

Ein Neffe hatte die Aufgabe übernommen, seine inzwischen verstorbene Tante rechtlich zu betreuen. Am Tag nach ihrem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem der städtischen Friedhöfe. Im Antragsformular trug er sich mit Namen und Adresse ein. Hinter seinem Namen ergänzte er "Betreuer". Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an "Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren".

Noch am selben Tag unterzeichnete er beim Bestattungsunternehmen ein Formular der Stadt, das eine "Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung" enthält. In dem Formular heißt es unter anderem: "Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in)." In dem Feld darunter trug er sich ebenfalls mit Namen und Anschrift ein.

Die Stadt schickte ihm später einen Bescheid über di angefallenen Bestattungsgebühren. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zum Personenkreis zählt, der für eine Bestattung aufkommen müsse. Die im Bestattungsinstitut unterschriebene selbstschuldnerische Bürgschaft sei nichtig. Der Rechtsstreit ging bis zum Verwaltungsgerichtshof. Ohne Erfolg für den Neffen.

Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Neffe habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit er dem Zusatz "Betreuer" in dem Formular auf eine beabsichtigte Stellvertretung hinweisen wollte, habe er sich geirrt. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten betreffen würden. Deshalb sei es seine Sache klarzustellen, welchen Weg er wähle.

Zudem sei auch für Laien, denen nicht klar sei, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, doch erkennbar, dass der Verstorbene durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne. So müsse sich auch ein ehrenamtlicher Betreuer fragen, ob er das Recht hat, den oder die Erben durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner übernehmen zu wollen. Diese Erklärung stelle einen eigenen Rechtsgrund für die Forderung dar. Hinzu komme, dass der Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung im eigenen Namen auszulegen sei.

VGH Baden-Württemberg vom 17.04.2018, Az. 1 S 419/18