Versteckte Gebühren im Online-Shop: OLG stoppt Systemgebühr bei Gutscheinen
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Versteckte Gebühren dürfen den Kaufpreis nicht erhöhen
Ein Thermenbetreiber bot über seinen Online-Shop Gutscheine für den Eintritt zu einem festen Preis an. Für Verbraucher sah es zunächst so aus, als sei damit der gesamte Kaufpreis bekannt. Erst während des Bestellvorgangs erschien eine zusätzliche „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro.
Besonders wichtig: Der Gutschein wurde ausschließlich als „Print@Home“-Variante angeboten. Diese Empfangsart war bereits voreingestellt und konnte vom Kunden nicht abgewählt werden. Alternative Zustellmöglichkeiten standen auf der Angebotsseite nicht zur Auswahl.
Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften. Nach seiner Auffassung handelte es sich um versteckte Gebühren, die den tatsächlichen Preis verschleiern. Der Thermenbetreiber argumentierte dagegen, die Gebühr sei schließlich im Warenkorb sichtbar gewesen und deshalb ausreichend transparent.
Warum das Gericht die Systemgebühr für unzulässig hielt
Das Oberlandesgericht Bamberg folgte der Argumentation des Verbraucherverbandes. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verbraucher bereits bei der Werbung und auf der Angebotsseite erkennen können, welcher Gesamtpreis tatsächlich zu zahlen ist.
Im Online-Handel gilt der Grundsatz der Preisklarheit. Das bedeutet, dass alle unvermeidbaren Kosten in den angegebenen Preis einbezogen werden müssen. Ein Verbraucher soll auf einen Blick erkennen können, welche finanziellen Verpflichtungen mit dem Kauf verbunden sind. Zusätzliche Pflichtkosten dürfen daher nicht erst im Laufe des Bestellprozesses sichtbar werden.
Die Richter stuften die erhobene Systemgebühr als sogenannte Preisnebenabrede ein. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um eine zusätzliche Kostenposition, die rechtlich überprüft werden kann. Da die Gebühr zwangsläufig anfiel und nicht vermieden werden konnte, hätte sie bereits im beworbenen Gesamtpreis enthalten sein müssen.
Dass die Kosten erst im Warenkorb angezeigt wurden, spielte für die Entscheidung keine Rolle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung. Verbraucher müssen den Endpreis kennen, bevor sie sich zum Kauf entschließen.
Fazit: Warum die Entscheidung für Verbraucher wichtig ist
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg stärkt die Rechte von Verbrauchern beim Online-Einkauf. Anbieter dürfen keine versteckten Gebühren verlangen, die erst später im Bestellvorgang sichtbar werden. Der beworbene Preis muss grundsätzlich alle verpflichtenden Kosten enthalten.
Für Verbraucher bedeutet das mehr Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit von Angeboten. Wer im Internet einkauft, soll nicht durch nachträglich auftauchende Zusatzkosten überrascht werden. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Unternehmen ihre Preisgestaltung sorgfältig prüfen müssen. Werden unvermeidbare Zusatzkosten erhoben, müssen diese von Anfang an klar ausgewiesen werden.
Gerade in Zeiten zunehmender Online-Käufe ist das Urteil von großer Bedeutung. Es erinnert Verbraucher daran, auf Preisangaben zu achten, und verpflichtet Händler zu einer fairen und transparenten Darstellung ihrer Angebote. Wer dennoch auf versteckte Gebühren stößt, muss diese nicht einfach hinnehmen.
OLG Bamberg, Urteil vom 04.02.2026, Az. 3 UKl 4/25e