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Parship bietet keine Heiratsvermittlung – Vergütung darf deshalb eingeklagt werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 29. September 2021
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Ralf / stock.adobe.com

Das Gesetz enthält für Heiratsvermittlungen eine Sonderregelung, wonach versprochener Lohn nicht einklagbar ist. Auf Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge ist diese Vorschrift nicht anwendbar.

Eine Frau schloss bei der Online-Partnervermittlungs-Plattform »Parship« eine 12-monatige Premiummitgliedschaft ab. Diese kostete € 265,68. Die Kundin wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Bereits einen Tag nach Vertragsschluss erklärte die Frau den Widerruf des Vertrages. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das zur Leistung gehörende sogenannte »Persönlichkeitsgutachten« sowie erste Partnervorschläge erhalten. Das Gutachten wird dabei automatisiert auf der Grundlage von Logarithmen erstellt.

Parship bestätigte den rechtzeitigen Widerruf und stellte der Kundin aber zugleich für die bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Leistungen € 199,26 in Rechnung.

Diese Summe wollte die Frau nicht bezahlen. Sie berief sich auf eine Regelung im BGB, wonach ein für eine Heiratsvermittlung versprochener Lohn nicht einklagbar sei. Die Vorschrift des § 656 Abs. 1 BGB gelte für Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge entsprechend, argumentierte sie.

Das Amtsgericht stellte einen Anspruch in Höhe von nur € 1,46 Euro fest. Im Berufungsverfahren bezifferte das zuständige Landgericht den Betrag mit € 49,62. Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesgerichtshof, der Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrages begründet einen Vergütungsanspruch, der auch den Wertersatz umfasst.

Dabei ist ein Online-Partnervermittlungsverträge nicht mit einer Heiratsvermittlung vergleichbar. Die Unverbindlichkeit des Lohnversprechens bei Heiratsvermittlungen nach § 656 Abs. 1 BGB gilt zwar in entsprechender Anwendung für Eheanbahnungs- und Partnerschaftsanbahnungsverträge, weil die Honorarklage aus solchen Verträgen die Intimsphäre der Kunden beeinträchtigen.

Diese Regel ist aber auf den vorliegenden Vertrag über eine »Online-Partnervermittlung« nicht übertragbar. Denn die Leistungspflicht unterscheidet sich im Kern: Bei Parship besteht die Leistung in erster Linie darin, dem Kunden einen unbeschränkten Zugang zu einer Plattform zu gewähren, auf der dieser aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen kann. Zwar stellt auch Parship Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhten aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Es findet hier keine individuelle, persönliche Auswertung statt. Parship übernimmt auch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und damit für die Qualität der unterbreiteten Vorschläge. Da das »Persönlichkeitsgutachten« ebenfalls automatisiert erstellt wird, gilt dies auch für diesen Teil der Leistung.

Folge: Eine Klage über die Vergütung greift nicht in die Intimsphäre der Kunden ein. Die Online-Plattform dann deshalb für die erbrachten Leistungen eine Vergütung in Höhe von € 1,46 verlangen, da der Wertansatz zeitanteilig berechnet wird (§ 357 Abs. 8 Satz 1 BGB). Hier war die Kundin war nur einen von 365 Tagen Mitglied.

BGH, Urteil vom 17.6.2021, III ZR 125/19