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Wurzelschaden auf dem Radweg: Wer haftet für Sturz eines Rennradfahrers?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 6. März 2024
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Janice / stock.adobe.com

Ein Rennradfahrers war auf einem Radweg aufgrund von Wurzelschäden gestürzt und verlangte Schadensersatz von der Gemeinde. Doch er ging leer aus. Ein Radfahrer muss seine Fahrweise auf sichtbare Hindernisse einrichten.

Ein Rennradfahrer war auf einem öffentlichen Radweg aufgrund von Wurzelschäden gestürzt und hatte sich verletzt. Er verlangte von der zuständigen Gemeinde Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe vor den Schäden auf dem Weg nicht gewarnt. Aufgrund des Sonnenstandes habe er das Hindernis auch nicht erkennen können.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied, die Schadensersatzklage hat keinen Erfolg. Zwar haftet grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder sie andauern lässt, ohne erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Diese sogenannte »Verkehrssicherungspflicht« umfasst die Pflicht, Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt aber nur, sofern sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.

Mit Blick auf die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg ist auf einen normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit abzustellen. Für einen Rennradfahrer gilt eine erhöhte Achtsamkeit. Dieser muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist.

Im vorliegenden Fall waren die Wurzelschäden gut und rechtzeitig zu erkennen. Der Wegabschnitt hat auch an anderen Stellen Unebenheiten (z.B. Bodenschwellen, Risse oder Wurzelschäden). Folglich gelten Schäden auch an der Unfallstelle nicht als überraschend. Ein konzentrierter Radfahrer muss sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen. Aufgrund der erkennbaren Wurzelschäden war auch keine zusätzliche Warnung erforderlich (z.B. durch ein Hinweisschild).

Auf witterungsbedingte Umstände hat sich ein Radfahrer ebenfalls einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren (z.B. störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg).

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 31.8.2023, 3 O 71/22