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Unerwünschte Werbung: Widerspruch gegen Werbemails formlos und sofort wirksam

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 5. Juli 2024
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Ein Laptop auch einem Schreibtisch. Der Laptop zeigt ein Fenster mit einem Briefumschlag mit der Überschrift "new message". Links neben dem Laptop steht ein Kaffeebecher und rechts liegt ein Handy. Die Hände und Arme einer Person sind zu sehen, die den Laptop bedienen.

Apichat / stock.adobe.com

Dem Erhalt von Werbemail kann formlos widersprochen werden. Auf die Widerspruchsmöglichkeit muss ausdrücklich hingewiesen werden.

Ein Geschäftsmann klagte gegen ein Reisebüro wegen unerwünschter Werbe-E-Mails. Der Streit entzündete sich an mehreren E-Mails, die der Reiseanbieter an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Mannes ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gesendet hatte.

Der Geschäftsmann fühlte sich durch die wiederholten Werbemails belästigt. Er widersprach der Werbung unmittelbar per Anwaltsbrief. Der Reiseanbieter verwies ihn auf einen »Abmelden«-Link, der in jeder Werbemail enthalten sei. Der Geschäftsmann monierte, der Widerspruch müsse formlos möglich sein. Es sei unzumutbar, sich mit dem Kundenverwaltungssystem des Werbenden herumschlagen zu müssen. Die relevanten Informationen zum Widerspruchsrecht seien in einer 26 DIN-A4-Seiten langen und komplizierten Datenschutzerklärung versteckt.

Er argumentierte zudem, der Widerspruch müsse sofort wirksam sein, nicht erst nach einer Woche oder gar einem Monat. Denn die E-Mail-Werbung wurde trotz mehrfacher anwaltlicher Abmahnung weiterhin versendet, selbst noch Wochen nachdem der Mann den »Abmelden«-Link betätigt hatte.

Das Landgericht Paderborn verdeutlichte in seinem Urteil: Der Geschäftsmann hat einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung zukünftiger Werbe-E-Mails. Er kann sich vor unerwünschter elektronischer Post schützen.

Der Reiseanbieter hat die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht erfüllt. Er konnte nicht nachweisen, dass er zur E-Mail-Werbung berechtigt war. Es lag keine wirksame Einwilligung vor. Es fehlte hier insbesondere an einem deutlichen Hinweis bei der Erhebung der E-Mail-Adresse.

Der Versand von Werbe-E-Mails ohne wirksame Einwilligung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Adressaten dar – hier in dessen Gewerbebetrieb. Ein solcher Eingriff kann nicht nur die Unternehmensleistung beeinträchtigen, sondern auch zu einer erheblichen Störung im Betriebsablauf führen.

Ebenso fehlte der klare Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Der Hinweis auf den anklickbaren Link reicht nicht. Es muss ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Der Reiseanbieter hätte bereits unmittelbar auf das erste Anwaltsschreiben reagieren und die Werbe-E-Mails unverzüglich einstellen müssen. Eine Abmeldung muss formlos möglich sein. Zudem hatte auch die Abmeldung per »Link-Klick« nicht zur sofortigen Beendigung des Versands der unerwünschten Werbung geführt. Darin liegt eine nicht akzeptable Verzögerung.

Die Wiederholungsgefahr wurde durch das wiederholte rechtswidrige Verhalten indiziert. Der Reiseanbieter hatte wiederholt Werbe-E-Mails verschickt. Deshalb ist der Unterlassungsanspruch angezeigt. Bei jedem weiteren Verstoß droht dem Absender zudem ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,–.

LG Paderborn, Urteil vom 12.3.2024, 2 O 325/23; n. rk.