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Auch Geimpfte müssen bei Corona-Kontakt weiterhin in Quarantäne

Behörden & Gericht 19. April 2021
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insta_photos / stock.adobe.com

Die Eltern einer mit Corona infizierten Tochter müssen als Kontaktperson der Kategorie 1 zwei Wochen in Quarantäne, selbst wenn sie bereits geimpft sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie als Hausärzte tätig sind.

Ein Mediziner-Ehepaar aus der Pfalz lebt mit seiner Tochter in einem Haus. Die Ärzte betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Sie wurden im Januar und Februar bereits geimpft.

Die Tochter des Paares wurde Anfang März positiv auf Sars-CoV-2 getestet. Für alle drei – also Eltern und Tochter – wurde vom Gesundheitsamt daraufhin nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Quarantäne angeordnet bis einschließlich 18.3.2021.

Die Eltern waren mit der Behördenentscheidung nicht einverstanden – vor allen Dingen störten sie sich an der Dauer der Quarantäne, die sie zumindest verkürzt wissen wollten. Sie begründeten Ihren Eilantrag wie folgt: Innerhalb des Haushaltes leben Eltern und Tochter voneinander isoliert auf verschiedenen Etagen. Drei Tests (hier: ein PCR- und zwei Schnelltests) seien negativ ausgefallen. Zudem seien sie bereits 2-fach geimpft und könnten deshalb das Virus nicht mehr übertragen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße überzeugte diese Argumentation nicht: Das Ehepaar hat als Corona-Kontaktpersonen der Kategorie 1 auch mit einer Schutzimpfung keinen Anspruch auf eine kürzere Quarantänezeit. Der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber hat in der aktuellen sogenannten »Absonderungsverordnung« keine Sonderregelungen für Geimpfte vorgesehen.

Denn bislang gibt es keine belastbaren Belege für eine Verkürzung der Absonderungszeitdauer. Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind Personen, die demselben Haushalt angehören wie der Infizierte. Sie zählen trotz Impfung weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Diese Annahme gilt weiterhin. Denn bisher liegen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkranken. Daran änderten auch drei negative Tests nichts.

Allgemeinmediziner zählen nicht zu einer systemrelevanten Berufsgruppe. Die medizinische Versorgung im Umkreis der Praxis des Ehepaares ist zudem gesichert. Das Ärztepaar listet auf seiner Praxis-Homepage selbst neun Vertretungsärzte auf.

VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 15.3.2021, 5 L 242/2.NW und 243/21.NW; n. rk.