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Wie muss die Unterschrift in einem Personalausweis aussehen?

Behörden & Gericht 6. Oktober 2023
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Stiefi / stock.adobe.com

Eine formgültige Unterschrift setzt ein aus üblichen Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest den Familiennamen der entsprechenden Person erkennbar darstellt. Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien.

Eine Frau beantragte beim zuständigen Bürgeramt die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Den Antrag unterschrieb sie mit einer Unterschrift, die sie nach eigenen Angaben zufolge im Rechtsverkehr seit vielen Jahrzehnten verwendet.

Dabei handelt es sich um einen stark individualisierten, charakteristischen Schriftzug. Der erste Vorname »Xxxxx« wurde durch ein »X.« abgekürzt, danach folgten stilisierte Buchstaben, wellenförmige Linien, Striche und Symbole (z.B. beim i-Punkt).

Die zuständige Sachbearbeiterin akzeptierte die Unterschrift nicht. Der vollständige Name der Antragstellerin sei nicht lesbar. Selbst bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs entspreche diese Unterschrift nicht den Mindestanforderungen. Es sei insbesondere keine Wiedergabe des Nachnamens zu erkennen. Diese Unterschrift stelle allenfalls ein Handzeichen oder eine Abkürzung, aber keine volle Unterschriftsleistung dar.

Die Frau unterschrieb deshalb zunächst in der verlangten Weise, beantragte aber nochmals schriftlich die Ausstellung des Personalausweises mit ihrer bisherigen Unterschrift. Sie argumentierte, einer lesbaren Wiedergabe sämtlicher Buchstaben oder Wortbestandteile des Namens bedürfe es nicht. Im folgenden Rechtsstreit ging es darum, wie eine formgültige Unterschrift auf einem Personalausweis auszusehen hat.

Das Verwaltungsgericht Aachen stellte in seiner Entscheidung die Anforderungen an eine formgültige Unterschrift klar: Die in einem Personalausweis zu leistende Unterschrift setzt ein erkennbar aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das sich als Wiedergabe zumindest des Familiennamens darstellt. Die vorangestellte Abkürzung des ersten Vornamens durch ein »X.« ist zulässig.

Die Unterschrift muss zwar nicht in jeder Hinsicht lesbar sein. Sie muss aber in einem Mindestmaß nachvollziehbar den Namen wiedergeben. In der Linienführung müssen daher mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein. Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namensabkürzungen.

Fazit: Verlangt wird ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser soll charakteristische Merkmale aufweisen, welche die Nachahmung erschweren, und zudem erkennen lassen, dass die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung besteht.

VG Aachen, Urteil vom 25.5.2023, 4 K 1827/22