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Polizeihundeführer haftet persönlich für Biss seines Diensthundes

Behörden & Gericht 6. November 2023
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Alex T. / stock.adobe.com

Hunde sind stets so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht – auch in seiner Freizeit – grob fahrlässig, haftet er persönlich (z.B. für einen Hundebiss).

Ein Polizeibeamter hatte seinen Diensthund an einem Ostseestrand frei laufen lassen. Dort fiel der Hund ein Kind an und biss es mehrfach in den Kopf und in die Beine. Das Kind musste ärztlich behandelt werden. Die Bissverletzung ging jedoch glimpflich aus, es erlitt weder dauerhafte Verletzungen noch trug es Narben davon. Das Land Schleswig-Holstein bezahlte zur Abgeltung aller Ansprüche € 2.000,– an das Kind.

In einem nachfolgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Polizeibeamte persönlich haftbar gemacht werden kann für die Hundeattacke, und er folglich diesen Betrag aus eigener Tasche dem Land erstatten muss.

Das Landgericht Lübeck bejahte dies nach einem Ortstermin und der Befragung der Mutter des Kindes als Zeugin. Es stellte fest: Hunde sind stets so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht grob fahrlässig, haftet er persönlich für die Folgen.

Der Polizeibeamte handelte grob fahrlässig, als er den Hund am Strand von der Leine ließ. Der Strandabschnitt war gut einzusehen und zu überblicken. Der Hundeführer hätte Mutter und Kind in der Nähe erkennen müssen. Das Kind balancierte kurz vor dem Angriff des Hundes auf einem kleinen Steindeich, auch die Mutter war gut zu sehen.

Der Polizist verletzte damit grob fahrlässig seine Dienstpflicht. Diese besteht auch in der Freizeit. Ein Diensthund darf jedenfalls dann nicht von der Leine gelassen werden, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht allein ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte anwesend sind (hier: Mutter mit Kind).

LG Lübeck, Urteil vom 23.6.2023, 15 O 81/22