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Arbeitsrecht für minderjährige Auszubildende: Was gilt für Azubis unter 18?

Arbeitnehmer & Auszubildende 30. August 2016
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Arbeitsrecht für minderjährige Auszubildende: Was gilt für Azubis unter 18?

© Monkey Business / fotolia.com

Das Arbeitsrecht schützt Auszubildende in besonderem Maße. Neben Rechten, etwa bei Themen wie Überstunden und Arbeitszeit, legt es aber auch Pflichten fest.

So dürfen minderjährige Azubis ihren Ausbildungsvertrag nicht selbst unterschreiben. Für die Arbeitszeit gelten im Falle von Auszubildenden Obergrenzen.

Für Auszubildende gelten im Arbeitsrecht viele Sonderregelungen, die diese meist junge Gruppe von Arbeitnehmern schützen sollen. Viele Paragrafen betreffen speziell minderjährige Azubis. Das beginnt bereits bei der Grundlage jeder Ausbildung: dem Ausbildungsvertrag. Den dürfen Auszubildende unter 18 Jahren nämlich nicht selbst unterschreiben, da sie noch nicht geschäftsfähig sind. So unterzeichnen die Eltern den Schritt ins Berufsleben.

Auch die Kündigung muss der Arbeitgeber gegenüber den Erziehungsberechtigten aussprechen, wenn der Azubi noch nicht volljährig ist – das kann er allerdings auch schriftlich tun. Weitere rechtliche Regelungen für Auszubildende betreffen beispielsweise die Arbeitszeit und Überstunden.

Arbeitszeit und Überstunden

Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es bestimmt, dass Auszubildende wöchentlich maximal 40 Stunden und täglich maximal acht Stunden arbeiten dürfen. Traurige Wirklichkeit: In manchen Handwerksberufen – etwa bei Köchen – hat dies zur Folge, dass minderjährige Azubis häufig gar nicht eingestellt werden. Der Grund: In diesen Betrieben ist die Beschäftigung der Azubis über das besagte zeitliche Limit hinaus von vornherein fest eingeplant.

Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens dürfen Auszubildende in der Regel nicht “schaffen” – mit Ausnahmen: In Bäckereien beginnt die Arbeit meist früher. Zwei Ruhetage stehen den Lehrlingen zu. Samstags und sonntags darf gar nicht gearbeitet werden.

Überstunden müssen Azubis grundsätzlich nicht leisten. Ausnahmen davon sind nur in absoluten Notfällen möglich und dann, wenn die Überstunden dem Ausbildungsziel dienen. Das bedeutet: Ein Ausbilder muss anwesend sein und tatsächlich ausbilden.