Gebrauchtwagen – was Käufer und Verkäufer wissen sollten
Autokauf ist Vertrauenssache. Wer einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Gut zu wissen ist daher, welche Grundregeln beim Privatkauf und beim Kauf vom Händler zu beachten sind.
Das gilt vor allem, wenn es um Vertragsformulierung und Haftungsumfang geht.
I. Ein paar Grundregeln für den Privatverkauf
1.1. Nicht alle verkaufsfördernden Maßnahmen sind erlaubt
Klar, dass ein Verkäufer seinen Gebrauchten
anlässlich des Verkaufs in bestem Licht erscheinen lassen möchte. Waschen, Polieren, Putzen sind da angesagt und auch nicht verboten.
Frisieren
dagegen schon. Verboten ist also zum Beispiel, besonders dickflüssiges Öl einzufüllen, um Nebengeräusche des Motors zu verdecken. Die Faustregel lautet: Alles, was der Optik dient, ist erlaubt, was der Täuschung dient, ist verboten!
Achtung: Ein Verkäufer, der sich nicht daran hält, muss nicht nur mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch mit einer Anzeige wegen Betrugs rechnen.
Hüten Sie sich auch davor, Ihr Fahrzeug im Internet über den grünen Klee zu loben. Reist ein Interessent von weit her an und stellt sich heraus, dass das Fahrzeug bei Weitem nicht hält, was Sie versprochen haben, haften Sie am Ende noch für die Reisekosten.
1.2. Fahrzeug auf Herz und Nieren prüfen
Checklisten helfen
Manch ein Gebrauchter sieht besser aus, als er ist. Deshalb sollten Sie als Kaufinteressent unbedingt ein ausführliches Gespräch mit dem Verkäufer über das Fahrzeug führen. Gehen Sie am besten anhand einer Checkliste vor, um das Fahrzeug technisch im Rahmen des Möglichen zu prüfen.
Verwenden Sie am besten unsere Checklisten und Kaufvertragsmuster zum Gebrauchtwagenkauf
Gehen Sie die Checkliste Punkt für Punkt durch. Je öfter Sie die Fragen mit Ja
beantworten können, desto kaufwürdiger ist das Fahrzeug.
Trauen Sie dem Braten trotzdem nicht, sollten Sie das Fahrzeug von ADAC-Technikern oder DEKRA-Sachverständigen überprüfen lassen. Ein seriöser Autoverkäufer wird sicher nichts dagegen haben, solange er die Kosten dafür nicht übernehmen muss.
Unbedingt die Papiere anschauen
Überprüfen Sie als Käufer die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren. Lassen Sie sich gegebenenfalls sogar den alten Kaufvertrag zeigen.
Bei Abweichungen zwischen den Angaben in den Papieren und der Fahrgestellnummer sollten Sie um sofortige Aufklärung bitten. Kann der Verkäufer die Differenzen nicht eindeutig erklären, verzichten Sie besser auf den Kauf.
Wenn nicht der Fahrzeugeigentümer direkt mit Ihnen verhandelt, lassen Sie sich eine schriftliche Verkaufsvollmacht und gegebenenfalls die Ausweispapiere des Bevollmächtigten zeigen. Notieren Sie außerdem seine Anschrift.
Achten Sie auch auf die TÜV-Prüfplakette. Ist sie noch neu, ist das schon einmal ein gutes Zeichen. Aber sie sagt nichts über den sonstigen Zustand, insbesondere über die Qualität des Motors oder des Getriebes aus. Vergleichen Sie außerdem die Prüfplakette mit der Eintragung im Fahrzeugschein.
Ein Blick in den Untersuchungsbericht ist ebenfalls hilfreich. Er gibt Aufschluss über die Mängel, die die Verkehrssicherheit betreffen. Fragen Sie deshalb danach.
Umbauten müssen ebenfalls im Fahrzeugbrief eingetragen sein. Wenn nicht, besteht die Gefahr, dass die Betriebserlaubnis für den Wagen erlischt.
1.3. Wie sich ein realistischer Preis ermitteln lässt
Wenn Sie sich wegen des Preises nicht sicher sind, informieren Sie sich am besten zum Beispiel über EURO-TAX Schwacke unter www.schwacke.de. Mit den Basisdaten wie Datum der Erstzulassung, Kilometerstand, Angaben zu TÜV, ASU, Benzinverbrauch und Motorleistung können Sie die Werte ermitteln, die ein Händler als Einkaufs- und Verkaufspreis zugrunde legt.
Der Mittelwert zwischen beiden Preisen ist in vielen Fällen der realistisch erzielbare Preis für das Fahrzeug. Das Ganze ist zwar nicht kostenlos, aber mit 7,90 € günstiger als ein Privatgutachten.
Ist der geforderte Preis außergewöhnlich niedrig, müssen Sie als Kaufinteressent Verdacht schöpfen. Selbst wenn die Papiere in Ordnung sind, liegt hier wahrscheinlich ein Diebstahl vor (OLG Bremen, Urteil vom 23.11.2005, 1 U 42/05, OLGReport 2006 S. 165). Das Fahrzeug müssen Sie dann an den Eigentümer zurückgeben.
1.4. Vorsicht bei der Probefahrt
Die Probefahrt ist bei einem Gebrauchten unerlässlich. Verlassen Sie sich als Kaufinteressent aber nicht darauf, dass das Fahrzeug kaskoversichert ist. Je nach Alter ist nämlich damit nicht mehr zu rechnen. Stellen Sie sich deshalb darauf ein, selbst für einfache Fahrlässigkeit haften zu müssen.
Auch als Verkäufer sollten Sie auf der Hut sein. Lassen Sie sich den Führerschein des Interessenten zeigen. Lassen Sie ihn nicht ans Steuer, wenn er vorgibt, die Fahrerlaubnis vergessen zu haben.
Lassen Sie auch niemanden die Probefahrt alleine machen. Kommt es bei dieser Gelegenheit zum Diebstahl, müssen Sie sich unter Umständen von Ihrer Versicherung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen. Dann bleiben Sie auf einem Teil Ihres Schadens sitzen.
1.5. Wenn sich Verkäufer und Käufer gefunden haben
Nicht ohne schriftlichen Kaufvertrag
Was Sie als Verkäufer beachten sollten
Autokauf per Handschlag ist zwar rechtlich machbar, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Es geht darum, die wichtigsten Daten festzuhalten und durch die Unterschriften der Vertragspartner zu bestätigen.
Verwenden Sie zum Beispiel unsere Arbeitshilfen
Checklisten und Kaufvertragsmuster zum Gebrauchtwagenkauf
zur Verfügung steht.
Auf jeden Fall sollten Sie, wenn Ihr Vertragspartner ein anderes Kaufvertragsmuster verwenden will (z.B. vom ADAC oder von seiner Kfz-Versicherung), ihm diese Freiheit lassen. Die Musterformulare sind weitgehend identisch – insbesondere was den Haftungsausschluss anbetrifft. Dann kann man Ihnen nicht vorwerfen, Sie hätten Ihr Gegenüber einseitig benachteiligt, weshalb der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliege . Durch die Einigung von Privaten auf ein Vertragsmuster entfällt nämlich die sogenannte Klauselkontrolle (BGH, Urteil vom 17.2.2010, VIII ZR 67/09, NJW 2010 S. 1131).
Füllen Sie beide Kaufvertragsmuster – eins für Ihren Vertragspartner und eins für Sie – möglichst vollständig aus. Vergleichen Sie die angegebenen Daten mit dem Personalausweis oder dem Pass des Käufers, selbst wenn Ihr Vertragspartner dies für übertriebenes Misstrauen hält.
Achten Sie auf alle Fälle als Verkäufer darauf, dass der Vertrag die Haftung für sämtliche Mängel ausschließt. Gemeint sind Formulierungen wie Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
. Eine Formulierung wie Gekauft wie gesehen
schließt die Haftung dagegen nur für sichtbare Mängel aus.
Fehlt dem Kaufvertragsmuster eine Formulierung wie Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie Körperschäden.
, ergänzen Sie diesen Satz besser noch. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Sie erklären dem Kaufinteressenten wider besseren Wissens, das Fahrzeug sei bislang unfallfrei gewesen.
Wenn der Verkäufer Selbstständiger oder Freiberufler ist
Dann haftet er genauso streng wie ein Profihändler. Er fällt in die Kategorie Unternehmer
, der seinen Firmen- oder Geschäftswagen verkauft. Das hat Folgen, über die sich beide Vertragsseiten oft nicht im Klaren sind. So nützt es dem Verkäufer nichts, wenn er im Kaufvertrag eine Formulierung verwendet wie Unter Ausschluss jeder Gewährleistung
.
Sind Sie Rechtsanwalt, Architekt, Arzt oder ein selbstständiger Handwerker wie Metzger, Maler, Schreiner oder Bäcker, sollten Sie deshalb ein anderes Kaufvertragsmuster verwenden. Dies finden Sie zum Beispiel beim ADAC. Aber: Das brauchen Sie nur dann, wenn Ihr Geschäftswagen
tatsächlich hauptsächlich geschäftlich genutzt wird.
Nutzen Sie es dagegen überwiegend privat, handelt es sich beim Verkauf Ihres Fahrzeugs auch um einen reinen Privatverkauf. Selbst wenn das Fahrzeug aus steuerlichen Gründen zu Ihrem Betriebsvermögen zählt. In diesem Fall können Sie auf das Kaufvertragsmuster für den Privatverkauf (siehe oben) zurückgreifen. Und das darf dann sogar ein Autohändler, der sein Fahrzeug privat verkauft (AG München, Urteil vom 23.7.2007, 212 C 23532/06 ).
Als Käufer tun Sie gut daran, Ihren Vertragspartner nicht darüber aufzuklären, dass er seine Haftung für das Fahrzeug zwar nicht ganz ausschließen, aber auf ein Jahr verkürzen kann. Dann ist der Haftungsausschluss auf jeden Fall unzulässig und der Verkäufer haftet zwei Jahre lang für Mängel – gesetzt den Fall, er verkauft es nicht als rein privat genutztes Fahrzeug. Denn dann ist der Haftungsausschluss auf jeden Fall unzulässig. Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang für Mängel.
Was Sie als Käufer beachten sollten
Um Täuschungen über wichtige Eigenschaften des Fahrzeugs auszuschließen, sollten Sie die entsprechenden Erklärungen im Kaufvertrag festhalten. Verwenden Sie deshalb zum Beispiel unseren Musterkaufvertrag. Dieser enthält alle wichtigen Punkte, auf die es beim Gebrauchtwagenkauf ankommt. Achten Sie darauf, dass der Verkäufer aber auch alle aufgeführten Rubriken ausfüllt.
Außerdem sollte eine mitverkaufte Zusatzausstattung oder Zubehör im Vertrag vollständig aufgeführt und genau beschrieben werden. Verwenden Sie hierzu gegebenenfalls ein Ergänzungsblatt, das von Ihnen beiden unterschrieben wird.
Darüber hinaus sollten Sie sich als Käufer die für Sie kaufentscheidenden Eigenschaften im Vertrag ausdrücklich zusichern lassen. Auch für einen Motorradkauf
Wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist
Fahrzeugübergabe nur gegen Cash
Was die Kaufpreiszahlung anbetrifft, sollten Sie dringend auf Bargeld bestehen – spätestens bei der Fahrzeugübergabe.
Achtung: Bloß nicht auf Betrüger hereinfallen!
Meldet sich ein Interessent bei Ihnen, der Ihr Verkaufsangebot sofort akzeptiert und mit Scheck bezahlen will, ist Skepsis angebracht. Dies gilt insbesondere, wenn ein weitaus höherer Scheck geschickt wird, als das Auto kosten soll. Wundern Sie sich in diesem Fall nicht, wenn Sie aufgefordert werden, die Differenz zurückzuüberweisen oder direkt an den Abholer in bar zu übergeben. Nach ein paar Wochen platzt wahrscheinlich der Scheck und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen.
Veräußerungsanzeige ist Verkäufersache
Als Verkäufer sollten Sie den Verkauf Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle anzeigen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, für Ihr nicht mehr vorhandenes Fahrzeug Kfz-Steuer und Versicherung zahlen zu müssen.
Beachten Sie auch, dass Sie ohne Veräußerungsanzeige für weitere Kosten haften, falls der Käufer den Wagen nicht von sich aus umschreiben lässt.
Der Käufer hatte das
neueAuto nicht umgemeldet und es in einem schrottreifen Zustand in der freien Natur abgestellt. Der frühere Eigentümer haftet hier für die Entsorgungskosten, wenn er den Verkauf nicht der Zulassungsstelle gemeldet hat.
Ist der Fahrzeugkäufer ein Ausländer, und soll das Fahrzeug außer Landes gebracht werden, kann es später schwierig werden, den Verkaufsnachweis und die Übergabe von Auto und Papieren zu führen. Nicht einmal die Veräußerungsanzeige sichert Sie vollständig ab. Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, haften Sie dann trotzdem bis zu einem Jahr für die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämie.
Wenn Sie Zweifel an der Verlässlichkeit Ihres Käufers haben, fahren Sie mit Ihm am besten vor der Übergabe zur Zulassungsstelle und melden Sie den Wagen gleich um. Oder: Sie legen das Kfz vor der Übergabe an den Käufer still. Dann benötigt er bei der Abholung des Wagens eine rote Nummer und ein Zollkennzeichen. Kann er damit nicht dienen, sollten Sie ihm den Wagen besser nicht übergeben.
Ummeldung ist Käufersache
Als Käufer sind Sie verpflichtet, nach Abschluss des Kaufvertrages das Fahrzeug umzumelden. Dies geschieht bei der Kfz-Zulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheines, des Personalausweises und des Versicherungsnachweises (§ 29 StVZO).
Die auf das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen (Haftpflicht, Kasko) gehen mit dem Kauf auf Sie über, soweit das Fahrzeug noch angemeldet ist. Daran werden Sie nicht festhalten wollen. Praktisch sieht das so aus, dass mit Abschluss des neuen Versicherungsvertrages gleichzeitig die Kündigung des vom Vorbesitzer geschlossenen Vertrages mit Beginn des Versicherungsverhältnisses eintritt.
Wenn Sie selbst keine Zeit haben, das Fahrzeug umzumelden, müssen Sie der beauftragten Person eine schriftliche Vollmacht mitgeben. Außerdem braucht diese einen eigenen Personalausweis oder Reisepass.
Bei der Ummeldung erhalten Sie neuartige Dokumente, die es seit einiger Zeit gibt, nämlich die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Kfz-Schein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Kfz-Brief).
Beachten Sie dabei, dass die neue Zulassungsbescheinigung II nur noch zwei Felder für Haltereintragungen enthält. Schon beim dritten Wechsel muss wieder eine neue Bescheinigung ausgestellt werden.
Wollen Sie für spätere Verkäufe die Vorgeschichte Ihres Fahrzeugs dokumentieren, sollten Sie sich vor dem Umtausch der Fahrzeugpapiere den alten Kfz-Brief kopieren und/oder sich das entwertete Exemplar von der Zulassungsstelle aushändigen lassen. Bei den neuen Kfz-Papieren empfiehlt es sich, die Zulassungsbescheinigung II vor der jeweils dritten Haltereintragung ebenfalls zu kopieren.
1.6. Wenn der Gebrauchte Mängel hat
In diesem Fall hat der Käufer normalerweise schlechte Karten, da der völlige Haftungsausschluss unter Privaten üblich und zulässig ist.
Aber: Stellt sich zum Beispiel unmittelbar nach der Fahrzeugübergabe ein Defekt heraus, kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung infrage (AG München, Urteil vom 26.11.2008, 251 C 19326/08 ).
Wer ein
Bastlerfahrzeug
erwirbt, kann sich auf keinen Fall auf arglistige Täuschung berufen, wenn das Fahrzeug nach kurzer Zeit zum Beispiel Durchrostungsschäden hat. Hier bleibt es beim Haftungsausschluss (AG München, Urteil vom 4.8.2008, 231 C 2536/08 ).
Ist das Fahrzeug über eine Internetplattform wie zum Beispiel eBay erworben worden, ist der Anbieter bzw. der Verkäufer an die dort gemachten Zusagen gebunden. Durch den Zuschlag kommt schon ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Ein später zusätzlich geschlossener Kaufvertrag, der jegliche Haftung ausschließt, ändert daran nichts (AG München, Urteil vom 11.12.2009, 122 C 6879/09 ). Der Erwerber kann daher vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass er zuvor Nachbesserung verlangt haben muss. Die ist in derartigen Fällen wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen.
II. Kauf vom Kfz-Händler
2.1. Rechtliche Vorteile haben ihren Preis
Haftung nur beschränkt einschränkbar
Wer als Privatmann ein Fahrzeug vom Händler kauft, hat den Vorteil, dass dieser strenger haftet als beim Privatverkauf.
Der Händler kann die Mängelhaftung für einen an eine Privatperson (Verbraucher) verkauften Gebrauchtwagen dann nicht gänzlich ausschließen. Er muss mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie Gekauft wie gesehen
oder Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft
sind unwirksam.
Dementsprechend sind die Verkaufspreise höher. Beim Gebrauchtwagenkauf ergibt sich der Kaufpreis aus Ihrem Verhandlungsgeschick und aus den üblichen Gebrauchtwagenpreislisten wie zum Beispiel der Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen.
Aber auch hier sollten Sie eine Probe- bzw. Testfahrt machen. Kommt es dabei zu einem Unfall, haften Sie nur, wenn man Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann.
Die Grundsätze des Händlerkaufs gelten selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht auf den Händler, sondern auf einen Privatmann zugelassen ist und keine rote Nummer trägt. Sie dürfen also davon ausgehen, dass der Händler entweder das Fahrzeug entsprechend gegen das Risiko einer leichten fahrlässigen Schädigung versichert hat oder er muss Sie ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass kein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
Wenn der Händler im Kundenauftrag verkauft, vermittelt er nur den Verkauf. Folge: Ihr Vertragspartner ist der private Fahrzeugeigentümer. Sie stehen damit rechtlich schlechter da, was die Haftung anbetrifft, als wenn der Händler selbst Ihr Vertragspartner geworden wäre.
Gebrauchtwagen
Nutzen Sie das Fahrzeug ( überwiegend) geschäftlich?
In diesem Fall werden Sie als Person tätig, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(§ 14 BGB). Damit sind Sie nicht mehr Verbraucher – Verbraucherschutzvorschriften gelten somit für Sie nicht.
Aber: Bei der sowohl geschäftlichen als auch privaten Nutzung des Fahrzeugs auf Käuferseite ist jedoch umstritten, ob in diesen Fällen der überwiegende Nutzungsanteil bestimmend sein soll oder in jedem Fall ein Verbrauchergeschäft oder eben kein Verbrauchergeschäft vorliegen soll.
Geht man nach dem Wortlaut des Gesetzes, müssen Sie als Unternehmer
beim Kauf besonders aufpassen, da selbst ein völliger Gewährleistungsausschluss Ihnen gegenüber zulässig ist.
Wenn Sie die Kaufentscheidung vor der Übergabe bereuen
Ein Zurück gibt es nur bei reinen Internetkäufen. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen für Fernabsatzgeschäfte . Beachten Sie dabei aber, dass die meisten Fahrzeugangebote über das Internet letztendlich doch nur konventionelle Kaufverträge sind.
Ansonsten gibt es nur noch bei direkten Abzahlungskäufen die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag loszukommen. Der Verbraucherkreditschutz sieht die Widerrufsmöglichkeit binnen einer Woche nach Vertragsschluss vor.
In allen anderen Fällen wird man von Ihnen eine Schadenspauschale verlangen. Diese beträgt in der Regel 10 %. Eine derartige Klausel ist auch zulässig (BGH, Urteil vom 14.4.2010, VIII ZR 123/09, DAR 2010 S. 579).
2.2. Wenn der Gebrauchte Mängel hat
Liegt überhaupt ein Mangel vor?
Verschleiß und Mangel sind zweierlei. Denn generell liegt ein Mangel immer nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs von dem abweicht, was die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben.
Das gilt insbesondere, wenn dadurch das Fahren beeinträchtigt wird, aber auch der Zustand des Fahrzeuges nicht den Anpreisungen des Verkäufers, des Herstellers oder der Werbung entspricht.
Stellt sich der Verbrauch eines sogenannten
3-Liter-Autosals erheblich über dem angepriesenen Wert heraus, ist das Auto mangelhaft.
Ansonsten müssen Sie als Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die nicht über das hinaus gehen, was beim Fahrzeug des betreffenden Alters und seiner Laufleistung normalerweise vorkommt, kein Mangel ist. So ist zum Beispiel der Zahnriemen ein typisches Verschleißteil.
Sollte sich der Mangel schon in den ersten sechs Monaten nach der Fahrzeugübergabe zeigen, besteht für Gebrauchtwagen wie für Neufahrzeuge eine sogenannte Beweislastumkehr. Es spielt nicht einmal eine Rolle, dass der Mangel jederzeit eintreten kann (BGH, Urteil vom 18.7.2007, VIII ZR 259/06, NJW 2007 S. 2621). Das heißt, der Verkäufer muss beweisen, dass er Ihnen das Fahrzeug fehlerfrei übergeben hat.
Die Beweislastumkehr gilt sogar für Karosseriemängel (BGH, Urteil vom 14.9.2005, VIII ZR 36/04 ).
Für welche Mängel haftet der Verkäufer im Einzelnen?
Anhand der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht erfahren Sie, welcher Fahrzeugmangel zu Händlerhaftung führt.
Beachten Sie dabei, dass auch beim Privatkauf die Verkäuferhaftung eintreten kann. Das gilt zum einen für arglistig verschwiegene, bestimmte Fahrzeugeigenschaften, für die selbst der Privatmann offenbarungspflichtig ist (§ 276 Abs. 3 BGB). Oder der Verkäufer hat die Garantie für bestimmte Eigenschaften übernommen wie zum Beispiel, dass das Fahrzeug noch den Originalmotor hat oder dass der Tachostand der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs entspricht.
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Alter/Baujahr/Erstzulassung/Standzeit
Angaben über Baujahr und Zeit der Erstzulassung sind wichtige Eigenschaften eines Fahrzeugs. Wenn sie nicht stimmen, hat das Fahrzeug einen Sachmangel. Die Standzeit spielt grundsätzlich keine Rolle, solange dadurch keine Schäden eingetreten sind (BGH, Urteil vom 10.3.2009, VIII ZR 34/08 ).
Verkauft dagegen ein Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen als
Jahreswagen
, liegt ein Sachmangel vor, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteil vom 7.6.2006, VIII ZR 180/05 ).
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Austauschmotor/generalüberholter Motor
Angaben hierzu sind Zusagen des Verkäufers, die unter Umständen zur Sachmängelhaftung berechtigen. So darf zum Beispiel ein noch im Fahrzeug vorhandener Erstmotor nicht als Austauschmotor bezeichnet werden, selbst wenn er noch so gründlich überholt worden ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.6.1988, VRS 76, 409 ). Außerdem darf ein Austauschmotor nicht schwächer sein als der Originalmotor.
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Benzin und Ölverbrauch
Beim Benzinverbrauch sind Abweichungen bis zu 10 % hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 8.5.2007, VIII ZR 19/05, VersR 2007 S. 1231).
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Einwandfreier technischer Zustand
Wird dies ausdrücklich zugesagt, bedeutet das, dass das Fahrzeug betriebsbereit und betriebssicher ist. Stellt sich dies als falsch heraus, liegt ein Sachmangel vor. Gibt das Fahrzeug allerdings erst 2000 km später den
Geist
auf, kommt eine Mängelhaftung nicht ohne Weiteres infrage (BGH, Urteil vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06, NZV 2007 S. 138).Eine Leckage an der Benzinleitung, die nicht nur zum Benzinverlust führt, sondern auch zur Entstehung eines Brandes, ist auf jeden Fall ein Mangel, selbst wenn das Ganze bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug mit einem gewissen Verschleiß einhergeht (OLG Celle, Urteil vom 16.4.2008, 7 U 224/07 ).
Selbst ein serientypischer Fehler wie zum Beispiel das Nach-rechts-Ziehen ohne Betätigung der Lenkung ist ein Mangel (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 19.7.2006, 2-02 O 470/06 ).
Die fehlende Originallackierung spielt dagegen keine Rolle, weil sie keinen Einfluss auf den technischen Zustand hat und auch nicht vorher zugesichert worden ist (BGH, Urteil vom 20.4.2010, VIII ZR 191/07 ).
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Feuchtigkeit im Innenraum
Wassereintritt an verschiedenen Stellen sind ein erheblicher Mangel (BGH, Urteil vom 5.11.2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009 S. 508)
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Kilometerangabe/Laufleistung/Tacho
Kilometerangaben auf dem Verkaufsschild oder im Bestellschein sind auf alle Fälle Zusagen, die die Sachmängelhaftung auslösen können. Bei einem Privatverkauf muss man jedoch berücksichtigen, dass der Verkäufer nicht immer korrekt unterscheidet zwischen Kilometerstand als Tachostand und Gesamtlaufleistung. Am besten verwendet man den Begriff
Gesamtfahrleistung
, soweit bekannt. Damit sind Unklarheiten beseitigt. Das heißt, der Verkäufer haftet, wenn das nicht stimmt (BGH, Urteil vom 13.5.1998, DAR 1998 S. 308).Aber: Ist dem Verkäufer bekannt, dass das Fahrzeug einen Tauschtacho hat, muss er sogar ungefragt darauf aufmerksam machen (OLG Bamberg, Urteil vom 13.3.2007, 22 U 170(06 ).
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Rostfreiheit
Die Zusage
frei von Durchrostung
begründet einen Sachmangel, wenn sich Durchrostungsstellen finden. Allerdings muss der Korrosionsprozess in die Endphase eingetreten sein.Bei einem Oldtimer bedeutet der Begriff
restauriert
die Zusage, dass das Fahrzeug vollständig von Rost befreit und vor baldigem erneutem Rostbefall geschützt ist (OLG Köln, Urteil vom 26.5.1997, NZV 1998 S. 207).
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TÜV abgenommen
Bei einem Gebrauchtwagenhändler bedeutet die Zusage
TÜV abgenommen
, dass das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren, vorschriftsmäßigen Zustand befindet (BGH, Urteil vom 24.2.1988, NJW 1988 S. 1398).Bei einem Privatverkäufer bedeutet dies dagegen nur die formelle TÜV-Abnahme. Eine Zusage, das Fahrzeug sei verkehrssicher, liegt nicht darin (OLG Köln, Urteil vom 8.4.1992, NJW 1993 S. 271).
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Unfallfreiheit/bestimmter Unfallschaden
Ein Unfallschaden ist grundsätzlich ein Sachmangel (BGH, Urteil vom 12.3.2008, VIII ZR 253/05, DAR 2008 S. 338). Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Kfz-Händler wissen musste, dass das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hat. Nur harmlose Lack- oder Bagatellschäden brauchen nicht angegeben zu werden.
Aber: Ist der Schaden fachgerecht repariert worden, sodass im konkreten Fall ein merkantiler Minderwert von lediglich 100,00 € besteht, ist der Mangel unerheblich (BGH, a.a.o.).
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Vorbesitzer
Selbst wenn sich die Anzahl der Vorbesitzer aus den Kfz-Papieren ergibt, dürfen hier keine falschen Angaben gemacht werden. Das gilt erst recht bei nicht eingetragenen Zwischenhändlern (BGH, Urteil vom 16.12.2009, VIII ZR 38/09, DAR 2010 S. 198).
Auch über die Art der Nutzung durch den Vorbesitzer werden unter Umständen Angaben gemacht, die einen Sachmangel begründen, wenn die Angaben nicht stimmen. Allerdings gibt es in diesem Bereich eine gewisse Begriffsverwirrung. So werden hin und wieder
Vorführwagen
alsDienstwagen
bezeichnet. Dabei kann sich der Käufer nicht einmal sicher sein, ob dieser Wagen nicht auch regelmäßig als Ersatzfahrzeug von Werkstattkunden des Verkäufers benutzt worden ist. Einen Sachmangel würde dies jedenfalls nicht auslösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.1996, NZV 1997 S. 44).In einigen besonderen Fällen trifft den Verkäufer sogar eine Offenbarungspflicht über den vorherigen Gebrauch. Das ist zum Beispiel bei Fahrschulwagen so (z.B. OLG Köln, Urteil vom 11.5.1990, NJW-RR 1990 S. 1144). Dasselbe gilt für Taxis – zumindest nach einem 30-monatigen Einsatz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.1995, 13 U 60/94 ).
Bei Miet- und Leihwagen darf ebenfalls nicht unterschlagen werden, wie das Fahrzeug genutzt wurde. Wer damit wirbt, das Fahrzeug habe nur zwei Vorbesitzer gehabt, haftet in diesem Fall.
2.3. Wie sieht die Mängelhaftung konkret aus?
Haftung nicht vollkommen ausschließbar
Steht fest, dass ein Fahrzeug einen Mangel hat, müssen Sie sich nicht damit abfinden, selbst wenn ein Gebrauchter
kein Neuer
ist. Denn die Haftung für Mängel darf nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Sie darf nur auf ein Jahr begrenzt werden. Findet sich dennoch ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag, ist dieser unwirksam. Sie brauchen ihn nicht zu beachten.
Wenn Sie Ihr bislang geleastes Fahrzeug kaufen wollen
Auch eine Leasingfirma darf ihre Mängelhaftung nicht vollständig ausschließen. Praktisch wird der Leasingnehmer, der den Wagen selbst gefahren hat und nun übernimmt, aber keine Mängelansprüche durchsetzen können. Schließlich weiß er als Einziger wirklich, wie das Fahrzeug genutzt wurde, und welche Schäden und Macken es hat.
Ein Nachbesserungsversuch muss hingenommen werden
Beanstanden Sie einen Mangel, hat der Verkäufer eine zweite Chance für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Hüten Sie sich also vor einer übereilten Selbstreparatur oder anderweitigen Reparatur, ohne dem Händler eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt zu haben. Andernfalls bleiben Sie auf den Kosten sitzen, selbst wenn der Verkäufer von Ihrem Übereifer zu Unrecht profitiert (BGH, Urteil vom 23.2.2005, VIII ZR 100/04 ).
Selbst wenn bei wirklich alten Fahrzeugen mit einer längeren Nachbesserungsdauer zu rechnen ist, sollten Sie eine dem konkreten Fall angemessene Frist festlegen. Die Angabe eines bestimmten Endtermines ist zwar nicht erforderlich, die Aufforderung zur umgehenden Beseitigung
reicht auch aus (BGH, Urteil vom 12.8.2009, VIII ZR 254/08, DAR 2009 S. 577), ist aber letztlich für alle Beteiligten zu unbestimmt.
Eine Nachbesserung ist verzichtbar, wenn sie Ihnen unzumutbar ist, wenn der Verkäufer zum Beispiel den Mangel arglistig verschwiegen hat (BGH, Urteil vom 9.1.2008, VIII ZR 210/06 ).
Andererseits darf der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Wie der Verkäufer die Nachbesserung durchführt, ist ihm überlassen. Auf alle Fälle muss der Mangel ordnungsgemäß und fachgerecht beseitigt werden. Das ist natürlich für einen nicht professionellen Autoverkäufer – wie einen Rechtsanwalt oder einen Bäcker – nicht ganz einfach.
Klappt es also nicht mit der Nachbesserung, haftet der Verkäufer wie unter dem nachfolgenden Punkt beschrieben. Trotzdem: Auch hier nicht auf die Aufforderung zur Nachbesserung verzichten, selbst wenn klar ist, dass der Bäcker etc. vom Autoreparieren nichts versteht.
Wenn Sie den Schaden mitverursacht haben, indem Sie zum Beispiel trotz Aufleuchten der Warnlampe weitergefahren sind, bleiben Sie auf einem Teil der Reparaturkosten sitzen.
Tritt der Mangel erneut auf, müssen Sie grundsätzlich noch einen zweiten Nachbesserungsversuch über sich ergehen lassen (§ 440 Abs. 2 BGB).
Aber: Wenn der Mangel auf einem Unfallschaden beruht, hat der Verkäufer kein Nachbesserungsrecht. Denn eine Nachbesserung ist wirklich nur bei einem unfallfreien Fahrzeug möglich. Das heißt, hier können Sie gleich die im nachfolgenden Punkt beschriebenen Rechte geltend machen – vom Rücktritt bis zum Schadensersatz.
2.4. Was tun, wenn der Mangel sich nicht beseitigen lässt?
Rücktritt oder Minderung – Sie haben die Wahl
Rücktritt vom Vertrag
Ist der Mangel für Sie so ärgerlich, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben wollen, wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Händler. Bieten Sie ihm die Fahrzeugrückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises an. Allerdings müssen Sie sich den Nutzungsvorteil auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Bei der Berechnung vergleicht man die tatsächliche und voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer.
Angenommen, der Wagen hatte einen Wert von 5.000,00 € und wäre noch 5 Jahre genutzt worden. Dann verliert er pro Jahr 1.000,00 € an Wert, sodass die Nutzungsdauer von 2 Monaten einen Nutzungswert von 166,67 € ausmacht.
Minderung des Kaufpreises
Können Sie mit dem Mangel leben und wollen das Fahrzeug behalten, haben Sie das Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzuverlangen. Hier wird wie folgt gerechnet: Es wird die Differenz gebildet zwischen dem Wert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in mangelfreiem Zustand gehabt hätte, und dem tatsächlichen Wert mit dem Mangel (§ 441 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Das Fahrzeug wurde mit einer angeblichen Laufleistung von 100000 km zum marktgerechten Preis von 10.000,00 € verkauft. Die wahre Laufleistung betrug aber 140000 km. Das Fahrzeug wäre daher nur 7.000,00 € wert gewesen. Die Wertminderung beträgt hier 3.000,00 €. Hätte der Käufer dagegen nur 9.500,00 € bezahlt, wird wie folgt gerechnet: 7.000,00 € × 9.500,00 €/10.000,00 € = 6.650,00 €. In diesem Fall beträgt der Minderwert nur 2.850,00 €.
Wann Ihnen außerdem Schadensersatz zusteht
Wenn Ihnen durch das Verschulden des Verkäufers weiterer Schaden entstanden ist
Ist Ihnen durch das mangelhafte Fahrzeug zusätzlich ein Schaden entstanden, weil Sie beispielsweise einen Gutachter hinzuziehen mussten, steht Ihnen unter folgenden Voraussetzungen neben dem Rücktritts- oder Minderungsrecht ein Schadensersatzanspruch zu:
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Den Verkäufer trifft ein Verschulden. Das heißt, er muss den Mangel gekannt haben.
-
Oder: Er hat – was meistens der Fall ist – seine üblichen Sorgfaltspflichten verletzt und kannte deshalb den Mangel nicht.
Wichtig: Dieses Verschulden wird dem Verkäufer von Gesetzes wegen automatisch unterstellt (§ 280 BGB) – allerdings nur im ersten halben Jahr nach der Fahrzeugübergabe. Diese gesetzliche Unterstellung kann allerdings vom Verkäufer widerlegt werden. Er muss nur beweisen, dass der von Ihnen beanstandete Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war. Hier wird er sich auf Sachverständigen-Gutachten berufen müssen.
Gelingt ihm der Beweis nicht, steht Ihnen innerhalb des ersten halben Jahres ein Schadensersatzanspruch zu. Dasselbe gilt, wenn sich erst später herausstellt, dass das Fahrzeug tatsächlich von Anfang an einen Mangel hatte.
Die Schadenspositionen im Einzelnen
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Abschleppkosten;
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Reparaturkosten;
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Nutzungsausfall (BGH, Urteil vom 14.4.2010, VIII ZR 145/09 ). Allerdings sollten Sie hier unbedingt Ihre Schadensminderungspflicht beachten und binnen einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Selbst Mietwagenkosten statt Nutzungsausfall stehen dem zurückgetretenen Käufer unter Umständen zu (BGH, Urteil vom 27.11.2007, VIII ZR 16/07 );
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Gutachterkosten;
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entgangener Gewinn. Wenn der Kaufpreis ausnahmsweise unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs liegt, wird bei der Schadensberechnung auf den tatsächlichen Verkehrswert abgestellt und nicht auf den geleisteten Kaufpreis;
-
der Kaufpreisanteil, der für den in Zahlung gegebenen Altwagen angesetzt wurde;
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die Kosten für den Vertrag (z.B. Aufwendungen für Inspektionen, Telefonate, Porti, Inserate, Überführungskosten, Zulassungskosten, Kosten der Fahrzeugfinanzierung);
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darüber hinaus müssen alle Körper- und Sachschäden, Übernachtungskosten wegen einer Panne oder sonstige Reisekosten ersetzt werden.
Verjährung der Ansprüche beachten
Grundsätzlich haben Sie auch beim Gebrauchtwagen zwei Jahre lang ab Übernahme Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen (§ 438 Abs. 1 Satz 3, § 438 Abs. 2 BGB). Diese Frist darf aber auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Und von dieser Möglichkeit machen Autohändler in aller Regel Gebrauch.
Hierfür reicht allerdings eine stillschweigende Vereinbarung nicht aus. Die Verkürzung muss ausdrücklich geregelt worden sein.
Dieser Anspruch steht Ihnen auch noch zu, wenn Sie zunächst die Kosten für die Mängelbeseitigung selbst übernommen haben, weil Sie glaubten, keinen Anspruch auf Sachmängelhaftung zu haben (BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07 ).
Sollte sich der Mangel aber erst nach Ablauf des Jahres herausstellen, haben Sie grundsätzlich keine Ansprüche mehr auf Sachmängelhaftung. Ausnahme: Der Verkäufer hat Sie arglistig getäuscht. Dann beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Weiterer Vorteil: Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Mangel und die Täuschung bemerken (§ 199 Abs. 1 BGB).
2.5. Wie Sie gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden
Selbst wenn Sie sich mit dem Verkäufer nicht gleich einigen können, brauchen Sie nicht gleich vor Gericht zu ziehen – gesetzt den Fall, Ihr Vertragspartner ist Mitglied des Zentralverbandes des Kfz-Handels. Meistens haben die Händler ein entsprechendes Zeichen in ihren Geschäftsräumen hängen.
Dieser Verband bietet außergerichtliche Schlichtungsverfahren an.
2.6. Was ist von einer Garantieversicherung zu halten?
Wird Ihnen vom Händler eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie angeboten, hat dies einen wichtigen Vorteil. Sie tritt auch ein, wenn der Käufer nicht mehr beweisen kann, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Außerdem gestatten die Garantieerklärungen in der Regel, dass die Nachbesserung nicht nur vom Verkäufer, sondern auch entsprechend den Garantiebestimmungen von jeder Vertragswerkstatt durchgeführt werden kann.
Aufpassen müssen Sie aber, wenn Sie eine selbstständige Garantieversicherung abgeschlossen haben. Diese werden mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten angeboten und von Gebrauchtwagenhändlern an Verkäufer vermittelt. Diese Versicherung hat ihre Tücke darin, dass im Schadensfall der Garantiegeber häufig die Zahlung verweigert. Begründung: Sie hätten Ihre Wartungs-, Anzeige- oder sonstigen Garantiebedingungen nicht ordentlich eingehalten.
Derartige Klauseln sind oft unwirksam, weil zu weitgehend. Grund: Die Leistungspflicht des Händlers wird hier selbst dann ausgeschlossen, wenn die Überschreitung des Wartungsintervalls in keinem Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden steht (BGH, Urteil vom 17.10.2007, VIII ZR 251/06, DAR 2008 S. 141).
Unzulässig ist es auch, die Garantie von der Vorlage von Wartungsrechnungen abhängig zu machen oder zu verlangen, dass nur die Werkstatt des Verkäufers für die Wartung in Anspruch genommen werden darf.
Anders kann es dagegen aussehen, wenn Sie einen Durchrostungsgarantievertrag mit Kundenbindung an das Werkstattnetz des Verkäufers abgeschlossen haben. Wenn hier regelmäßige Wartung verlangt wird, handelt es sich um eine zulässige Regelung. Die Wartung im Werkstattnetz ist gewissermaßen eine Gegenleistung für die Garantie.
Es ist Ihr gutes Recht, dieses Angebot wahrzunehmen oder nicht. Allerdings müssen Sie sich hier darauf einstellen, bei Rostschäden selbst zahlen zu müssen (BGH, Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 187/06 ).