Rechtshilfe im Dieselskandal
Unser Rechtsexperte Herr Kemal Eser bietet Ihnen kostenfrei und unverbindlich Hilfe an, um Ihre Ansprüche im Diesel-Skandal durchsetzen zu lassen.
I. Diesel-Fahrverbote: Wo gibt es Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge und für wen gelten sie?
Als erste Stadt hat Hamburg ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge erlassen. Im kommenden Jahr werden wohl Aachen und Stuttgart folgen, während München und Berlin noch zurückhaltend sind. Dieselfahrverbote gelten für Selbstzünder der Euro-Abgasnorm 4 und darunter (Euro-Abgas Norm 1,2 und 3), während zumindest bislang Euro-5-Fahrzeuge nicht betroffen sind. Wer sich mit einem betroffenen Fahrzeug dennoch in den Fahrverbotszonen bewegt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Kontrolliert wird per Stichprobenüberwachung.
Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Diesel-Fahrverboten
Hintergrund für alle Fahrverbote ist das Grundsatzurteil des BVerwG Leipzig vom 27.2.2018 (Az. 7 C 26.16).
Dieses Urteil sieht Übergangsfristen und eine phasenweise Einführung von Diesel-Fahrverboten in Städten wie Hamburg, Stuttgart, Aachen und München vor. So sind in Stuttgart Fahrverbote nicht vor dem 1. September 2018 möglich und für Euro-5-Fahrzeuge nicht vor September 2019 zulässig. Außerdem soll es Ausnahmeregelungen geben, etwa für Handwerker. Die Polizei darf die Einhaltung der Fahrverbote und ihrer Ausnahmen überprüfen.
Eine finanzielle Ausgleichspflicht gibt es nicht, denn laut Entscheidung des Gerichts sind "gewisse Wertverluste hinzunehmen". In der Urteils-Begründung unterscheidet das Gericht deutlich zwischen zonalen Fahrverboten und denen auf einzelnen Strecken. "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten und verbietet es, derartig weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen." Eine phasenweise Einführung von zonalen Fahrverboten sei demnach zu prüfen. Danach wären ältere Fahrzeuge (bis Euro 4) beispielsweise eher betroffen und neuere Fahrzeuge mit Euro 5 nicht vor dem 1. September 2019. Streckenbezogene Verbote, wie es sie nun in Hamburg gibt, müsse man hingegen hinnehmen, da sie über Durchfahrt- oder Halteverbote nicht hinausgingen, mit denen Autofahrer stets rechnen müssten.
Ursprünglich hatten die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Düsseldorf entschieden, die Luftreinhaltepläne müssten verschärft werden, weshalb auch Fahrverbote in Betracht zu ziehen seien. So hatte das Stuttgarter Gericht Diesel-Fahrverbote als "effektivste" Maßnahme bezeichnet. Das Düsseldorfer Gericht urteilte, Fahrverbote müssten "ernstlich geprüft" werden. Die Bundesländer argumentieren, es gebe Rechtsunsicherheiten, und es fehle eine bundesweit einheitliche Regelung. Diese Auffassung wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem Urteil zu Diesel-Fahrverboten vom 27.2.2018 zurück.
Nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es den Städten und Kommunen überlassen, ob nur einzelne Straßen oder ganze Gebiete gesperrt werden sollen.
Hier die Einzelheiten zu den Städten, in denen mit Maßnahmen zumindest zu rechnen ist:
Aachen
Das Verwaltungsgericht Aachen hat zwar im Juni 2018 die Einführung von Fahrverboten ab dem Januar 2019 beschlossen (Az. 6 K 221), doch die Stadt Aachen hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, weil das NRW-Umweltministerium eine für das ganze Bundesland einheitliche Regelung erreichen will. Nach derzeitiger Rechtslage muss die Stadt dennoch bis Ende 2018 ein Fahrverbot ausarbeiten.
Berlin
Die Stadt will mit einem eigenen Zehn-Punkte-Plan Fahrverbote in Berlin verhindern. In diesem Plan geht es vor allem um Elektro-Mobilität und Tempo-30-Zonen. Geplant sind auch ein Förderprogramm für umweltfreundliche Taxis, der Ausbau gewerblicher Elektro-Auto-Flotten, die Verbesserung der Infrastruktur der Ladestationen, bessere Ampelschaltungen und ein strengeres Vorgehen gegen Parken in zweiter Reihe.
Hamburg
Die Stadt hat am 31.Mai 2018 ein Fahrverbot an zwei besonders betroffenen Stellen erlassen.
München
Die Stadt und auch die Landesregierung sträuben sich noch gegen Fahrverbote, da beide diese nicht als zielführend betrachten.
Stuttgart
Im Gegensatz zu Hamburg soll ein ab 2019 vorgesehenes Fahrverbot in der gesamten Innenstadt gelten, wobei Anwohnern eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2019 zugebilligt wird. Unter der Berücksichtigung der weiteren Feinstaubbelastung und der Stickoxidwerte können ab 2020 auch jüngere Diesel vom Verbot betroffen sein. Euro-5-Diesel werden gegebenenfalls eine Übergangserlaubnisfrist von zwei Jahren erhalten, um die Hardware nachzurüsten, mit der sie dann vor Fahrverboten dauerhaft geschützt bleiben sollen.
Rechtshilfe im Dieselskandal
II. Diesel-Skandal: Welche Autos sind betroffen und welche Rechte haben die Halter?
Welche Autos sind vom Diesel-Skandal betroffen?
Betroffen sind u. a. Fahrzeuge dieser Hersteller und Typen, v. a. mit Baujahr 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015:
Volkswagen: VW Beetle, VW Caddy, VW Golf VI, VW Golf VII, VW Eos, VW Jetta, VW Passat, VW Polo, VW Scirocco, VW Sharan, VW Touran, VW Tiguan, VW T5 Multivan, VW T6, VW Transporter, VW Amarok, VW Phaeton, VW Touareg.
Audi: Audi A1, Audi A3, Audi A4, Audi A5, Audi A6, Audi A7, Audi A8, Audi Q3, Audi Q5, Audi Q7 und Audi TT.
Seat: Seat Alhambra, Seat Altea, Seat Ibiza, Seat Leon, Seat Exeo, Seat Toledo.
Skoda: Skoda Fabia, Skoda Octavia, Skoda Rapid, Skoda Roomster, Skoda Superb, Skoda Yeti, Skoda Fabia.
Porsche: Derzeit betroffen sind der Porsche Cayenne (3-Liter-Diesel-Motor) und der Porsche Macan.
Daimler bzw. Mercedes-Benz: Hier sind es zwei Motoren, die u. a. in der Mercedes A-Klasse, in der Mercedes C-Klasse und in der Mercedes E-Klasse verbaut sind (OM 642, OM651). Inzwischen ist außerdem bekannt, dass auch der Mercedes Vito teilweise mit manipulierter Software ausgestattet wurde, ebenso wie offenbar auch der Geländewagen von GLC.
Weitere betroffene Hersteller und Modelle sind fast täglich den Nachrichten zu entnehmen.
Welche Rechte haben Betroffene im Diesel-Skandal?
Sie haben als Betroffener mehrere Möglichkeiten gegen den Fahrzeugverkäufer, den Autohändler oder den Fahrzeughersteller vorzugehen. Sie können
vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
vom Verkäufer ein Neufahrzeug verlangen, das die Abgasnormen im Realbetrieb einhält.
das Fahrzeug behalten, aber Schadensersatz bzw. Entschädigung verlangen.
Diese Ansprüche können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen! Vor allem bei Ansprüchen gegen VW droht noch in 2018 Verjährung. Tritt die Verjährung ein, gehen Sie leer aus, auch wenn Ihr Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist! Deswegen gilt es vor allem für Fahrer von VW-Dieselfahrzeugen zeitnah zu klären, ob Sie Rechte aus dem Diesel-Skandal geltend machen können!
Welche Verjährungsfristen gelten für vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge?
Die Verjährungsfristen betragen zwei Jahre ab Kauf eines Neuwagens vom Händler und ein 1 Jahr beim Gebrauchtwagenkauf. Sie als Käufer können ihre Rechte gegenüber den Händlern nur dann geltend machen, wenn sie innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist bei Neuwagen und innerhalb der einjährigen Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen liegen.
Es handelt sich dabei um eine taggenaue Verjährung vor, es zählt also der Tag der Übergabe des Fahrzeugs an Sie, dieser Tag ist gleichzeitig auch der Beginn der jeweiligen Frist.
Leitet eine Behörde ein kartellrechtliches Verfahren ein, haben Kunden gegebenenfalls auch kartellrechtliche Schadensersatzansprüche. Bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Behörde ist die Verjährung gehemmt. Geschädigte können kartellrechtliche Schadensersatzansprüche fünf Jahre ab Kenntnis des Schadens stellen. Bisher hat die EU-Kommission dazu aber lediglich eine Voruntersuchung gestartet.
Bei VW droht die Verjährung im Jahr 2018, anschließend ist die Geltendmachung gegen VW wegen Verjährung ausgeschlossen.
Was ist mit den Musterfeststellungsklagen im Diesel-Skandal?
Von November 2018 an können Sie als Betroffener auch durch Musterfeststellungsklagen von Verbraucherverbänden gerichtlich klären lassen, ob Schadenersatzansprüche bestehen!
Klagen dürfen nur anerkannte und qualifizierte Verbraucherverbände, die länger als vier Jahre existieren, mindestens 350 Mitglieder haben und nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung klagen.
Das gilt zunächst für alle Besitzer von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern mit EA 189-Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung, die vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen der manipulierten Software zur Nachrüstung verpflichtet wurden. Das ist wichtig, weil hier die Ansprüche Ende 2018 verjähren und eine Klage diese Verjährung hemmt. Anders als bei eigenen Klagen fallen für den betroffenen Autobesitzer keine Kosten an. Mit einem positiven Urteil bekommen diese dann zwar noch nicht unmittelbar Schadenersatz zuerkannt, aber die Sicherheit, um dann in einem individuellen Verfahren die Ansprüche geltend zu machen.
Vor November muss niemand tätig werden. Aber nach Eröffnung eines Klageregisters beim Bundesamt für Justiz muss sich jeder, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, bis Jahresende 2018 (Stichtag: 31.12.2018) dort anmelden. Eine Verpflichtung wird damit nicht eingegangen, denn jeder kann sich noch bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung aus diesem Register wieder abmelden.
Für andere betroffenen Fahrzeuge spielt derzeit die Verjährung keine Rolle, aber auch hier kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu Musterfeststellungsverfahren kommen.
Welche Rechte haben Sie nach einem Software-Update Ihres Dieses-Fahrzeuges?
Hier geht es darum, ob ein Software-Update bei einem Fahrzeug ausreicht, um Schadenersatzansprüche des Kunden auszuschließen. Das scheint nach Ansicht verschiedener Gerichte zumindest fraglich zu sein.
So hatte das OLG Köln mit Beschluss vom 27.3.2018 (Az. 18 U 134/17) entschieden, dass der dortige Verkäufer nicht nachgewiesen habe, dass das Software-Update eine taugliche Nachbesserung ist. Es sei fraglich, ob nach dem Update die bisherigen Leistungs- und Verbrauchswerte unter Schonung der Bauteile des Fahrzeugs beibehalten werden könnten.
Auch das LG München I äußerte sich in einem Fall (Audi A4 Avant 2.0 TDI) skeptisch, ob die ursprünglichen Leistungs- und Verbrauchswerte nach dem Update noch bestehen würden und ob sich das Update nicht negativ auf die Bauteile des Fahrzeugs auswirken könnten. Das Landgericht München I hat einen Sachverständigen damit beauftragt, die Schadstoffwerte des streitgegenständlichen Audi, dessen Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die Gefahr des Verrußens nach dem Software-Update festzustellen.
Noch weiter gehend hat das LG Augsburg in einer Entscheidung vom 30.6.2017 (Az. 034 O 753/16) die Lieferung eines fabrikneuen VW Sharan beurteilt. Das Gericht kam (ohne Gutachten) zu dem Schluss, dass auch ein Software-Update einen Mangel nicht heilen würde, da jedenfalls der Ad-Blue Verbrauch des Fahrzeugs nach dem Update steigen würde. Weiter stellte das Gericht fest, dass auch das Aufspielen des Updates den Makel, dass das Fahrzeug einmal manipuliert war, nicht beseitigen könne.
Eine rechtssichere Beurteilung dieser Frage ist momentan dennoch nicht möglich.
Hilft die Rechtsschutzversicherung Diesel-Fahrern?
Einfache Antwort: Ja. Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Wollen Sie für einen Rechtsstreit die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erhalten, müssen Sie darlegen, dass das beabsichtigte Vorgehen hinreichende Aussichten auf Erfolg hat.
In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 21.9.2017, Az. I-4 U 87/17) war der Kläger Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Sharan. Er beabsichtigte, Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer und auch gegenüber der Volkswagen AG geltend zu machen. Die Rechtsschutzversicherung wies eine Deckungszusage hinsichtlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG unter anderem mit der Begründung zurück, dass für das beabsichtigte Vorgehen keine ausreichenden Erfolgsaussichten bestünden.
Das sah das OLG Düsseldorf anders: Nach Ansicht des Gerichts besteht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Herstellerin des Fahrzeugs sehr wohl eine hinreichende Erfolgsaussicht. Diese ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben.
Auch verstoße der Kläger mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Es sei ihm nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Abgesehen davon, dass nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin nicht davon auszugehen sei, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar sei, stehe es allein im Belieben des Klägers, wann er seine Ansprüche geltend machen wolle.