Was gilt für die Wärmedämmung an einer Grenzwand?
Ein Grundstückseigentümer muss nur den Überbau durch Bauteile einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück dulden, Eingriffe in seine Bausubstanz nicht. Diese Duldungspflicht gilt nicht für gemeinsame Giebelwände. Mehr lesen