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Nachbar darf überhängende Äste abschneiden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 30. August 2021
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Animaflora PicsStock / stock.adobe.com

Ein Nachbar darf die Äste eines Baumes abschneiden, die in seinen Garten ragen und stören. Dies gilt selbst dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Baum deswegen eingeht. Steht aber unter dem Vorbehalt naturschutzrechtlicher Beschränkungen.

An der gemeinsamen Grenze zweier Nachbargrundstücke steht seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 m hohe Schwarzkiefer. Deren Äste ragen bereits seit mindestens 20 Jahren auf das Nachbargrundstück herüber.

Der Nachbar fühlte sich von dem Überhang der Äste und Zweige sowie insbesondere von den herabfallenden Nadeln und Zapfen gestört. Er forderte den Eigentümer des Baumes auf, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, so schnitt er die überhängenden Zweige selbst ab.

Dagegen ging der Baumeigentümer vor. Er verlangte von seinem Nachbarn, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von 5 m Baumhöhe überhängende Zweige abzuschneiden. Denn der Baum könne dadurch absterben. Zudem gefährde dies die Standsicherheit des Baums.

Der Bundesgerichthof entschied im langjährigen Nachbarstreit um den Überhang: Ein Nachbar darf die Äste eines Baumes abschneiden, die in seinen Garten ragen. Das gilt selbst dann, wenn der Baum deswegen eingehen könnte. Das ist neu an der Rechtsprechung des obersten Zivilgerichts.

Vorausgesetzt wird, dass der Eigentümer des Baumes nichts unternommen hat, um die Störung zu unterbinden. Schließlich ist es Sache des Eigentümers, den Baum regelmäßig zu beschneiden und dafür zu sorgen, dass sein Baum nicht den Nachbarn stört. Unternimmt er nichts, darf der Nachbarnach erfolgloser Fristsetzung – selbst zur Astschere oder Säge greift.

Ferner muss der Überhang wirklich stören, also grundsätzlich die Äste und Zweige. Ausreichend ist aber, dass einfach nur Nadeln und Zapfen herunterfallen.

Abschließend sind etwaige naturschutzrechtliche Beschränkungen zu beachten (z.B. eine gemeindliche Baumschutzsatzung/-verordnung). Dies kann im Einzelfall der zulässigen Selbsthilfe des Nachbarn entgegenstehen – und er müsste im Ergebnis so mit dem Baum leben, wie er ist. Das zu prüfen, ist nun im konkreten Fall Aufgabe der Vorinstanz.

BGH, Urteil vom 11.6.2021, V ZR 234/19