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Wann bevollmächtigter Miterbe Auskunft, wann Rechnungslegung schuldet

Erben & Schenken 20. August 2021
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Freedomz / stock.adobe.com

Wenn ums Geld geht, geraten Geschwister beim Tod der Eltern schnell in Streit. Deshalb muss der bankbevollmächtigte Geschwisterteil den anderen Auskunft erteilen. Rechenschaft muss er nur bei einer Vorsorgevollmacht ablegen.

Der Sohn einer Erblasserin hatte für seine Mutter  zu deren Lebzeiten die Bankgeschäfte besorgt. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, klagte die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder. Es ging zunächst darum, ob der Sohn verpflichtet war, der Erbengemeinschaft Rechnung zu legen, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller vorgenommenen Bankgeschäfte vorzulegen.

Die Schwester bekam zum Teil recht. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so das zuständige OLG Braunschweig, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt hat. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Denn der Auftrag hatte dem Sohn den Auftrag erst für den Fall erteilt, dass sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden wird. Denn in diesem Zustand war die Mutter nicht mehr in der Lage, ihre Bankgeschäfte  selbst wahrnehmen oder deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren zu können.

Folge: Weil für die Zeit davor keine Auftragserteilung im Sinne einer Vorsorgevollmacht vorlag, müsse der Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine darüber hinausgehende schriftliche Abrechnung schulde er nicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.4.2021, 9 U 24/20