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Modernisierung zu früh angekündigt: Das muss der Mieter nicht akzeptieren

Mieten & Wohnen 7. Dezember 2020
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VRD / stock.adobe.com

Zwischen Modernisierungsarbeiten in einer Mietwohnung oder einem Mietshaus und der Ankündigung der Arbeiten müssen drei Monate liegen. Es darf auch früher sein, aber nicht viel früher. Andernfalls werden die Rechte des Mieters beschnitten.

Eine Vermieterin hatte einen ihrer Wohnungsmieter im Jahr 2019 auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verklagt. Die Arbeiten sollten ab Februar 2020 an dem großen Mietwohnungskomplex in Berlin durchgeführt werden. Die Maßnahmen hatte die Vermieterin sämtlichen Mietern gegenüber bereits im September 2018  angekündigt.

Das war dem Amtsgericht Berlin-Mitte zu früh. Es wies die Duldungsklage ab. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts in zweiter Instanz. Der Vermieterin habe keinen Duldungsanspruch. Ein auf eine weit vor dem beabsichtigten Beginn der Modernisierungsmaßnahmen ausgesprochene Modernisierungsankündigung gestützter Duldungsanspruch sei rechtsmissbräuchlich. Denn durch diese Vorgehensweise werde das an den Zugang der Ankündigung anknüpfende  zeitlich befristete Sonderkündigungsrecht des Mieters hintertrieben. Es werde  auch das Recht des Mieters, sich auf Härtegründe zu berufen, beschränkt.

Zudem werde der Zweck der Ankündigungspflicht unterlaufen, dem Mieter durch die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Maßnahmen sowie der zu erwartenden Mieterhöhung eine hinreichend verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für den weiteren Verlauf des Mietverhältnisses zu verschaffen.

Die tatsächliche Umsetzung des angekündigten Vorhabens und die Einhaltung des mitgeteilten Kostenrahmens sei wegen des langen zeitlichen Vorlaufs zu ungewiss. Hinzu komme, dass der Vermieter durch eine weit verfrühte Modernisierungsankündigung keine schutzwürdigen Vorteile hat.

Es sei deshalb unbeachtlich, wenn der Vermieter behaupte, nur eine zeitlich weit vorgelagerte Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen gewährleiste bei einem Großvorhaben einen sozialverträglichen Ablauf der Modernisierung. Nur so gebe es eine hinreichende Planungssicherheit für den Vermieter und umfassender Information und Beratung für den Mieter.

Dieser Argumentation wollte das Gericht nicht folgen. Die Ankündigungs- und Informationspflichten würden schließlich vornehmlich dem Mieterschutz und nicht dem Interesse des Vermieters dienen.

Nach Auffassung des Landgerichts muss ein Großprojekt auch nicht einheitlich und vor dem Beginn des ersten Bauabschnitts für den gesamten Komplex angekündigt werden. Für die Ankündigungspflicht des Vermieters seien auch bei einem Großvorhaben nicht die andere Grundstücke betreffende Maßnahmen und Bauabschnitte maßgeblich. Die Ankündigungspflicht beschränke sich allein auf die Mietsache bzw. auf konkrete objektbezogene Maßnahmen, die sich auf die Wohnung, das Haus oder das Hausgrundstück beziehen.

LG Berlin, Beschluss vom 1.9.2020, 67 S 108/20