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Büroräume dürfen nicht als Wohnung genutzt werden

Mieten & Wohnen 18. April 2019
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artjafara / stock.adobe.com

Wer eine Wohnung und Nebenräume zur gewerblichen Nutzung anmietet, darf sie nicht einfach zur Privatwohnung umfunktionieren. Das geht nur mit Zustimmung des Vermieters. So der Bundesgerichtshof.

Ein Rechtsanwalt hatte laut Vertrag die Erdgeschossetage, den ersten Stock und drei Kellerräume angemietet. In der Mietvereinbarung hieß es ausdrücklich „Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros“. Daran hielt sich der Mann nicht. Er nutzte die Räume in der ersten Etage als Wohnung. Als es zu einem Eigentümerwechsel kam, bot der neue Vermieter dem Anwalt an, für die obere Etage einen Nachtrag zum Mietvertrag abzuschließen. Darin sollte die Nutzung des ersten Stocks zu Wohnzwecken geregelt werden. Das lehnte der Anwalt ab.

Daraufhin forderte der Vermieter ihn auf, die zu Geschäftszwecken angemieteten Räume nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen. Auch dieser Aufforderung beachtete der Anwalt nicht.  Es kam zum Gerichtsverfahren, das bis zum Bundesgerichtshof ging. Und der entschied letztinstanzlich zugunsten des Vermieters. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die bewohnten Räume ausschließlich als Geschäftsräume angemietet worden waren. Und zwar zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros. Die Nutzung der Mieträume zu anderen Zwecken hätte ausdrücklich vom Vermieter genehmigt werden müssen. Eine solche schriftliche Genehmigung hinsichtlich einer Nutzung zu Wohnzwecken lag aber nicht vor und eine mündliche Zusage konnte der Anwalt ebenfalls nicht nachweisen.

BGH, Urteil vom 19.12.2018, XII ZR 5/18