Tierwohl: Wann darf das Veterinäramt einen Hund wegnehmen?
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Der Fall: Wenn Tierwohl über Eigentum steht
Im Februar 2025 brachte eine Frau aus München eine sechs Monate alte Magyar-Viszla-Hündin namens Bella aus Ungarn mit. Nach einer Meldung kontrollierte das Veterinäramt die Haltung. Die Amtstierärztin stellte fest, dass Bella stark unterernährt war, nur etwa die Hälfte des rassetypischen Gewichts aufwies und unter Ohrmilben litt. Die Hündin war in schlechtem Pflegezustand und zeigte ein reduziertes Allgemeinbefinden.
Die Behörde forderte die Halterin auf, sofort eine tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen – andernfalls drohe Lebensgefahr. Die Halterin verweigerte dies und erklärte, sie füttere nach Anweisung des Züchters. Daraufhin nahm die Behörde Bella in amtliche Obhut und brachte sie in ein Tierheim.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Wegnahme der Hündin als rechtmäßig. Zwar greift die Maßnahme in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, doch ist sie durch das überragende öffentliche Interesse am Schutz des Tierwohls gerechtfertigt.
Die Hündin wurde weder artgerecht noch altersgerecht gehalten; die Unterernährung war offensichtlich. Die akute Gesundheitsgefährdung rechtfertigt den sofortigen Eingriff. Die Behörde muss nicht abwarten, ob sich der Zustand weiter verschlechtert. Auch eine Weiterveräußerung an einen neuen Halter wäre zulässig.
Fazit: Warum rechtliche Absicherung für Sie wichtig ist
Dieser Fall zeigt: Tierwohl hat Vorrang vor Eigentumsrechten. Wer einen Hund kauft, sollte nicht nur an das richtige Zuhause denken, sondern auch an rechtliche Sicherheit. Ein klarer Vertrag schützt beide Seiten und vermeidet Streitigkeiten.
BayVGH, Beschluss vom 21.7.2025, 23 CS 25.1046