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Hundesteuer: Erhöhung wegen gefährlichem Hund?

Haustier 13. Februar 2026
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Frau sitzt auf dem Boden, mit Papieren und Taschenrechner. Ein Hund liegt neben ihr. Sie macht Steuern - Hundesteuer.

Rawpixel.com / stock.adobe.com

Dürfen Gemeinden Hunde allein nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als gefährlich einstufen? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigen. Eine Hundehalterin sollte für ihren American Bully XL eine deutlich erhöhte Hundesteuer zahlen, obwohl der Hund nachweislich keiner gelisteten Rasse entstammte. Das Urteil zeigt, welche Grenzen Kommunen bei der Hundesteuer beachten müssen.

Der Fall: Streit um die Einstufung als gefährlicher Hund

Eine Hundehalterin aus Baden-Württemberg sollte für ihren American Bully XL eine Hundesteuer von 648 Euro zahlen – also 540 Euro mehr als der reguläre Steuersatz von 108 Euro. Die Gemeinde stufte das Tier als Kreuzung eines sogenannten Kampfhundes ein und verwies auf ihre Satzung, die für solche Kreuzungen dieselbe erhöhte Steuer vorsieht wie für reinrassige gefährliche Hunde.

Die Halterin widersprach und legte den Stammbaum ihres Hundes vor. Er zeigte, dass keines der Elterntiere einer als gefährlich eingestuften Rasse angehörte. Ein Tierarzt bestätigte zudem, dass der Hund typische Merkmale eines American Bulldog aufweist – einer Rasse, die nicht als gefährlich gilt. Die Gemeinde blieb dennoch bei ihrer Einschätzung und stützte sich auf ein eigenes Gutachten, das dem Hund Merkmale eines American Staffordshire Terriers zuschrieb. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Hundehalterin.

Die Entscheidung: Äußeres Erscheinungsbild reicht nicht aus

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Halterin recht. Die erhöhte Hundesteuer durfte nicht erhoben werden. Die Begründung: Die Satzung der Gemeinde sieht für die Einstufung als Kreuzung ausdrücklich vor, dass mindestens ein Elterntier eine reinrassige Kampfhundrasse sein muss. Ein bloßer phänotypischer Eindruck – also das äußere Erscheinungsbild – reicht nicht aus, um einen Hund steuerlich als gefährlich einzustufen.

Die Satzung enthält zudem eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit. Solche Vermutungen sind im Verwaltungsrecht nur dann zulässig, wenn eine enge genetische Verwandtschaft zu gelisteten Rassen besteht. Eine zu weite Auslegung des Begriffs Kreuzung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Das Gericht stellte klar: Gemeinden müssen sorgfältig prüfen, bevor sie Hunde in die Kategorie gefährliche Hunde einordnen.

Warum dieses Urteil für viele Hundehalter wichtig ist

Das Urteil zeigt, dass Gemeinden bei der Einstufung von gefährlichen Hunden nicht nach Belieben handeln dürfen. Für viele Hundehalter ist diese Entscheidung wichtig, weil sie vor willkürlichen oder rein äußerlich begründeten Steuererhöhungen schützt. Entscheidend bleibt die tatsächliche Abstammung des Hundes – nicht sein Aussehen. Wer ein Tier hält, sollte dennoch mögliche Konflikte mit dem Vermieter oder der Gemeinde frühzeitig klären, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.7.2025, 12 K 3485/23; n. rk.

Tipp
Wenn Sie ein Haustier in einer Mietwohnung halten möchten, sollten Sie unbedingt vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen. Das kann späteren Streit verhindern – denn auch wenn ungefährliche Hunde meist unproblematisch sind, kann bei bestimmten Rassen oder Tierarten ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen, die Tierhaltung zu untersagen. Gerade bei Tieren, die als gefährliche Hunde eingestuft werden könnten, lohnt sich eine klare, schriftliche Absprache. Smartlaw unterstützt Sie dabei mit dem rechtssicheren Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung, der Sie Schritt für Schritt durch alle wichtigen Punkte führt. So sorgen Sie für Rechtssicherheit und vermeiden Missverständnisse, bevor ein Tier bei Ihnen einzieht.