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Hundeausführer: Kein Schadensersatz bei Gefälligkeit

Haustier 1. Oktober 2025
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Hundeausführen. Vom Hundeausführer sieht man nur die Beine, neben ihm sind zwei kleine Hunde an der Leine.

Javier brosch / stock.adobe.com

Ein Spaziergang mit dem Hund des Nachbarn kann schnell zur juristischen Frage werden – besonders wenn ein Unfall passiert. Das Landgericht Koblenz hat nun entschieden, ob und wann ein Hundeausführer haftet. Die Antwort ist überraschend und für viele beruhigend.

Der Unfall: Hund kreuzt Radweg – Radfahrer stürzt

Ein Mann führte aus reiner Gefälligkeit den Hund seines Nachbarn Gassi. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg lief der Hund plötzlich in die Fahrspur eines Radfahrers. Der Radfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, stürzte und verletzte sich. Auch sein Fahrrad wurde beschädigt. Der Radfahrer verlangte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, der Hundeausführer habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe.

Die rechtliche Prüfung: Wer haftet wirklich?

Das Landgericht Koblenz stellte klar: Der Mann haftet nicht. Weder als Tierhalter nach § 833 BGB noch als Tieraufseher nach § 834 BGB. Entscheidend war, dass der Hundeausführer den Hund nur gelegentlich und unentgeltlich geführt hatte – also aus bloßer Gefälligkeit. Er war also nicht der Tierhalter und konnte daher nicht nach § 833 in Anspruch genommen werden. Als Tieraufseher kommt jedoch nur in Betracht, wer vertrag die Aufsichtspflicht übernommen hat. Da der Beklagte jedoch nur aus Gefälligkeit gehandelt hat, lag ein Vertrag vor. Folglich haftete er auch nicht als Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB. 

Auch eine Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens (§ 823 BGB) wurde ausgeschlossen. Der Mann hatte den Hund an einer üblichen Leine von unter zwei Metern geführt. Eine Schlepp- oder Flexileine kam nicht zum Einsatz. Zudem war der Weg für Fußgänger und Radfahrer gleichermaßen freigegeben. Der Radfahrer hatte sich von hinten genähert, war relativ schnell unterwegs und hatte kein Klingelzeichen abgegeben – ein Verhalten, das laut Gericht nicht den Anforderungen an die Rücksichtnahme auf gemeinsamen Wegen entspricht.

Fazit: Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Das Urteil zeigt: Wer aus Gefälligkeit mit dem Hund eines anderen spazieren geht, haftet nicht automatisch für Schäden. Eine Haftung setzt entweder eine vertragliche Vereinbarung oder ein schuldhaftes Verhalten voraus. Für juristische Laien bedeutet das: Freundschaftsdienste wie das gelegentliche Gassigehen sind rechtlich meist unproblematisch – solange Sie sich verantwortungsvoll verhalten.

LG Koblenz, Urteil vom 4.3.2025, 13 S 45/24

Tipp
Achtung bei Hundekauf 
Vielleicht sind auch Sie nach dem Ausführen des Hundes Ihres Nachberns zum Hundeliebhaber geworden und wollen sich einen Hund kaufen. Als Verkäufer oder Käufer eines Hundes ist es wichtig, dass im Kaufvertrag die genauen Daten des Hundes, sowie die Rechte und Pflichten der beiden Parteien festgehalten werden. Grundsätzlich ist der Verkäufer daran interessiert, einen geeigneten Käufer zu finden. Besonders die artgerechte Haltung und die Pflege des Hundes ist wichtig, genauso wie die Beschaffenheit, Impfungen und Mängel des Hundes, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Ein schriftlicher Kaufvertrag spielt insbesondere für die Mängelgewährleistung eine bedeutende Rolle. Mit Smartlaw können Sie ohne rechtliche Vorkenntnis und bequem von zuhause aus Ihren Hundekaufvertrag erstellen. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und sind im Ernstfall bestens abgesichert.