Pferdekauf: lahmendes Pferd ist ein Sachmangel
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Wenn das Pferd nicht hält, was versprochen wurde
Beim Pferdekauf spielt das Vertrauen in die Eigenschaften des Tieres eine entscheidende Rolle. Gerade wenn ein Pferd für den Sport erworben wird, erwarten Käufer, dass es leistungsfähig und belastbar ist. In einem Fall vor dem Landgericht Frankenthal wurde deutlich, welche Konsequenzen es haben kann, wenn diese Erwartungen nicht erfüllt werden. Das Gericht stufte eine dauerhafte Lahmheit als klaren Sachmangel ein – auch dann, wenn der Kaufvertrag einen pauschalen Ausschluss wie „gekauft wie gesehen“ enthält.
Warum „gekauft wie gesehen“ beim Pferdekauf oft nicht ausreicht
Die Käuferin hatte das Pferd nach einer Online-Anzeige besichtigt, einen Proberitt durchgeführt und klar kommuniziert, dass sie ein sporttaugliches Tier für Reitturniere suchte. Trotz dieser Absprachen wurde im Kaufvertrag ein allgemeiner Haftungsausschluss vereinbart. Kurz nach der Übergabe stellte sich jedoch heraus, dass das Pferd lahmte. Ein Tierarzt bestätigte, dass es dauerhaft nicht für den Sport geeignet sei.
Das LG Frankenthal entschied: Die Käuferin darf das Pferd zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Der pauschale Haftungsausschluss sei unwirksam, weil eine zentrale Eigenschaft – die Sporttauglichkeit – nicht vorhanden war. Wenn eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich besprochen oder sogar zugesichert wurde, kann sich der Verkäufer nicht mehr auf Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ berufen. Dieses Urteil verdeutlicht, wie entscheidend die richtigen vertraglichen Formulierungen beim Thema Pferdekauf Sachmangel sind.
Was dieses Urteil für Käufer bedeutet
Das Urteil zeigt, dass Käufer sich beim Pferdekauf nicht jede Einschränkung gefallen lassen müssen. Besonders dann, wenn ein Tier für einen bestimmten Zweck – wie Sport, Zucht oder Freizeit – erworben wird, muss es diese Anforderungen erfüllen. Weicht das Pferd davon ab, liegt ein Sachmangel vor. Dieser kann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz begründen. Für Käufer bedeutet das mehr Sicherheit, aber auch die Notwendigkeit, Verträge sauber zu formulieren und wichtige Eigenschaften klar festzuhalten.
LG Frankenthal, Urteil vom 1.8.2025, 7 O 257/22; n. rk.
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