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Kein Schadensersatz für »Katzen-Sitterin« wegen Flohbefalls

Haustier 13. Januar 2020
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Alina / stock.adobe.com

Wer im Freundeskreis gefälligkeitshalber kurzzeitig eine Tierbetreuung übernimmt, dem steht kein Schadensersatz zu, wenn das Tier einen Schaden durch Flohbefall verursacht. Hier verwirklicht sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko.

Eine Frau hatte einem langjährigen Freund zugesagt, dessen Katze während seines Urlaubs wieder zu betreuen. Die Frau war bereits wiederholt als »Katzen-Sitterin« eingesprungen. Auch dieses Mal zog die Frau vorübergehend in die Wohnung des Katzenhalters ein.

Bereits einen Tag später verließ sich die Wohnung jedoch wieder, nachdem der Katzenhalter ihr mitgeteilt hatte, die Wohnung sei von Flöhen befallen. Das Tier ließ die Frau in der Wohnung zurück – und die Freundschaft endete mit einem Rechtsstreit.

Die »Katzen-Sitterin« verlangte für die unerwünschten Folgen des Freundschaftsdienstes mehr als € 5.000,- von ihrem ehemaligen Freund als Schadensersatz. Die Frau trug vor, sie habe mit ihrer Rückkehr die Flöhe in ihre Wohnung eingeschleppt. Der Flohbefall hätte sich rasch ausgebreitet und sei auch von einem Kammerjäger nicht zu stoppen gewesen. Sie habe nahezu ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank sowie ihr Fahrzeug entsorgen müssen. Es seien erhebliche Kosten für Flohbeseitigungsmittel angefallen. Schließlich habe sie aus ihrer Wohnung ausziehen müssen.

Das Landgerichts Köln sah jedoch keine Grundlage für den Ersatzanspruch. Die Frau blieb auf ihrem Schaden sitzen. Ein Gefälligkeitsdienst unter Freunden begründet keine vertraglichen Ansprüche. Ein Flohbefall stellt ein allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze dar, für den unter Freunden nicht gehaftet wird.

Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass die Frau keinen konkreten Beweis vorlegen konnte, dass die Flöhe tatsächlich über den Kontakt mit der beaufsichtigten Katze Einzug in ihre Wohnung gehalten haben. Das ist zwar naheliegend und möglich. Doch ist nicht auszuschließen, dass der Flohbefall von einem anderen Tier- oder Menschenkontakt herrührt.

LG Köln, Urteil vom 11.9.2019, 3 O 331/18