Direkt zum Inhalt

Wenn das Geschenk explodiert

Familie & Vorsorge 2. November 2020
Image

ALXR / stock.adobe.com

Man muss Geschenke, die nicht gefährlich aussehen, auch nicht auf Warnhinweise untersuchen.

Auf einer Geburtstagsfeier überreichten die Partygäste dem Geburtstagskind ein großes Paket. Es war gefüllt mit mehreren kleinen Päckchen, Konfetti und Papierschnipseln. Außerdem waren fünf Feuerwerkskörper, die nur im Freien benutzt werden dürfen, im Paket versteckt. Der Gastgeber öffnete das Paket, wobei sich einer der Knallkörper löste. Ein Teil des Knallkörpers traf einen der Schenkenden am Auge, wodurch er auf diesem Auge erblindete. Der Verletzte verlangt vom Gastgeber Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 30.000,- sowie Schadensersatz. Das Geburtstagskind habe den Böller ausgelöst, obwohl er den Gefahrenhinweis auf dem Etikett hätte erkennen können – wenn er genauer hingesehen hätte. Der Beschenkte lehnt eine Haftung ab. Er sei von einem ungefährlichen Geschenk ausgegangen und habe die Feuerwerkskörper nicht gesehen.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, der Schenkende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Geschenke müssen nicht auf Gefahrenhinweise hin abgesucht werden. Man muss auch nicht vorher nachfragen, ob man beim Öffnen des Geschenks etwas Besonderes zu beachten hat.  Ergibt sich auf den ersten Blick nichts Gegenteiliges und wurde man auch nicht darauf hingewiesen, das Geschenk vorsichtig zu öffnen, darf man davon ausgehen, dass ein Geschenk nicht gefährlich ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2019, 4 U 979/18