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Ausschlagung der Erbschaft versäumt: ausnahmsweise auch nach Fristablauf möglich

Erben & Schenken 23. Januar 2020
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Ausschlagung der Erbschaft versäumt: ausnahmsweise auch nach Fristablauf möglich

© Gina Sanders / fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat zugunsten einer Erbin entschieden, dass die Versäumung einer Ausschlagungsfrist auch dann noch angefochten werden kann, wenn sie irrtümlich annimmt, nach der Ausschlagung vom Erbe nichts mehr abzubekommen.

Eine Witwe war am 25.1.2012 verstorben und hatte mehrere Testamente hinterlassen. In einem dieser Testamente hatte die Erblasserin ihre Tochter als Erbin zu ¼ eingesetzt. Zudem enthielt das Testament ein Vermächtnis zugunsten mehrerer Enkelkinder. Die Testamente wurden vom Nachlassgericht am 5.3.2012 eröffnet. Dadurch erfuhr die Tochter noch im März 2012 von den letztwilligen Verfügungen ihrer Mutter.

Mit Schreiben vom 12.6.2012, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist, schrieb die Tochter an das Nachlassgericht:

"Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bzgl. von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses. Ich habe mich also über den rechtlichen Regelungsgehalt des § 2306 BGB geirrt, der zu einem Irrtum über die Rechtsfolgen der Nichtausschlagung führte."

Anschließend verlangte die Tochter von den Erben ihren Pflichtteil, da dieser erheblich größer war als das für sie vorgesehene Erbe. Das lehnten die anderen Erben ab. Einer der Enkel, der von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war, erhob Klage. Er wollte feststellen lassen, dass die Tochter Erbin zu ¼ geworden sei. Der Prozess ging letztinstanzlich zugunsten der Tochter aus.

Opfer eines Irrtums

Begründung des Gerichts: Die Tochter der Erblasserin war das Opfer eines Inhaltsirrtums, als sie die Erbschaft zunächst durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen hatte. Deshalb durfte sie die Annahme der Erbschaft anfechten. Sie ging irrtümlich davon aus, dass sie nach einer Ausschlagung der Erbschaft gar nicht mehr am Erbe teilhaben werde, sie insbesondere keine Pflichtteilsansprüche mehr habe.

Ein solcher Irrtum über die rechtlichen Wirkungen rechtfertigt eine Anfechtung. Denn ein an sich pflichtteilsberechtigter Erbe, der vom Erblasser testamentarisch mit Beschränkungen und Beschwerungen wie hier belastet ist, weiß in der Regel nicht, dass ihm trotz Ausschlagung des Erbes der Pflichtteil zusteht.

Irrt der Erbe darüber, hat er grundsätzlich das Recht, sich auch noch nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungfrist von der „belasteten Erbschaft" zu trennen und seinen Pflichtteil zu fordern.

(BGH, Urteil vom 29.6.2016, Az. IV ZR 387/15)

 

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