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Heckenschnitt: Grundstückseigentümer müssen für freie Radwege sorgen

Wohnungseigentum & Grundbesitz 18. September 2026
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Heckenschnitt durch Mann mit Heckenschere.

SashaMagic / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Überhängende Hecken können nicht nur Radfahrer und Fußgänger behindern, sondern auch teuer werden. Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Grundstückseigentümer für einen notwendigen Heckenschnitt verantwortlich sind. Kommen sie einer behördlichen Aufforderung nicht nach, darf die Behörde die Arbeiten ausführen lassen und die Kosten in Rechnung stellen.

Überhängende Hecken können zur Pflicht für den Heckenschnitt führen

Wer ein Grundstück besitzt, das an eine öffentliche Straße oder einen Geh- und Radweg grenzt, muss darauf achten, dass seine Bepflanzung den Verkehr nicht beeinträchtigt. Dazu gehört insbesondere, dass Äste und Zweige nicht in den sogenannten Verkehrsraum hineinragen.

Im vorliegenden Fall grenzte ein Grundstück über rund 200 Meter an einen Rad- und Fußweg entlang einer Landesstraße. Von einer Hecke auf dem Grundstück ragten wiederholt Äste in den Weg hinein. Dadurch wurde das sogenannte Lichtraumprofil eingeschränkt. Darunter versteht man den Bereich über einer Verkehrsfläche, der frei von Hindernissen sein muss, damit Fußgänger und Radfahrer den Weg sicher nutzen können.

Die zuständige Straßenbaubehörde forderte den Eigentümer deshalb auf, den erforderlichen Heckenschnitt selbst vorzunehmen oder auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die Behörde die Arbeiten gegebenenfalls selbst veranlassen würde.

Behörde darf Kosten für Heckenschnitt in Rechnung stellen

Der Eigentümer weigerte sich jedoch, der Aufforderung nachzukommen. Er berief sich auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand und argumentierte außerdem, dass der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Hecke selbst zurückgeschnitten habe.

Daraufhin ließ die Behörde die Arbeiten durch ein Fachunternehmen ausführen. Die Kosten beliefen sich auf 2.762,66 Euro. Gegen diese Rechnung wehrte sich der Eigentümer vor Gericht. Er war der Ansicht, die Maßnahmen seien zu umfangreich gewesen. Außerdem trage das Land die Verantwortung für die Pflege der Hecke.

Das Verwaltungsgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zu unterhalten, dass keine Gefahr oder Behinderung für den Straßenverkehr entsteht. Wird eine rechtmäßige Anordnung zum Heckenschnitt ignoriert, darf die Behörde die Arbeiten im Wege einer sogenannten Ersatzvornahme durchführen lassen. Dabei übernimmt die Behörde die erforderliche Maßnahme und verlangt anschließend die entstandenen Kosten vom Verpflichteten zurück.

Besonders wichtig: Sobald eine behördliche Anordnung bestandskräftig geworden ist, können Einwände gegen Umfang oder Notwendigkeit der Arbeiten regelmäßig nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Fazit: Warum das Urteil für Grundstückseigentümer wichtig ist

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster macht deutlich, dass Eigentümer die Unterhaltung ihrer Hecken und Anpflanzungen ernst nehmen sollten. Ragen Äste in öffentliche Verkehrsflächen hinein, kann die Behörde einen Heckenschnitt verlangen. Wer eine entsprechende Aufforderung ignoriert, riskiert nicht nur behördliche Maßnahmen, sondern auch erhebliche Kosten.

Für viele Grundstückseigentümer ist besonders wichtig, dass frühere freiwillige Pflegearbeiten durch öffentliche Stellen keine dauerhafte Verpflichtung der Behörde begründen. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit von Hecken und Sträuchern bleibt grundsätzlich beim Eigentümer. Wer sein Grundstück regelmäßig kontrolliert und notwendige Rückschnitte rechtzeitig durchführen lässt, kann teure Auseinandersetzungen und zusätzliche Kosten vermeiden.

VG Münster, Urteil vom 16.4.2026, 8 K 2511/24; n. rk.