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Eigenbedarfskündigung: Wer verkaufen will, hat keinen Eigenbedarf

Wohnungseigentum & Grundbesitz 30. September 2016
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Eigenbedarfskündigung: Wer verkaufen will, hat keinen Eigenbedarf

© Volodymyr Kyrylyuk / fotolia.com

Vermietete Immobilien verkaufen sich schlechter als nicht vermietete. Deshalb kommt es immer wieder zu vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen, um den Mieter loszuwerden. Das kann für den Vermieter teuer werden, wenn es der Mieter merkt.

Ein Vermieter kündigte seinen Mietern mit der Begründung Eigenbedarf. Der Neffe wolle in die Wohnung einziehen. Die Mieter zogen nicht aus, weshalb man sich vor Gericht wiedersah.

In dem Räumungsverfahren einigten sich die Parteien. Die Mieter zogen im Juli 2012 aus, der Neffe des Vermieters zog ein. Als das Haus verkauft wurde, zog der Neffe ohne Murren aus. Das rief die alten Mieter auf den Plan. Die witterten einen vorgetäuschten Eigenbedarf. Recherchen hatten ergeben, dass der Verkauf schon seit 2008 geplant war. Auch nach der Eigenbedarfskündigung hatte der Vermieter sich weiterhin um einen Verkauf bemüht.

Jetzt verlangte der getäuschte Mieter Schadenersatz. Zurecht, wie der Bundesgerichtshof letztinstanzlich feststellte. Ein Eigenbedarf ist auch dann vorgeschoben, wenn ein Hausverkauf geplant ist und durch die Eigenbedarfskündigung eine Person in die Wohnung gelangt, von der der Vermieter annehmen kann, diese beim Verkauf des Hauses schneller aus der Wohnung zu bekommen. Ob der neue Mieter von den Kaufabsichten gewusst hat, ist in solchen Fällen unerheblich.

(BGH, Urteil vom 10.5.2016, Az. VIII ZR 214/15)