Mietrückstände: unwirksame Kündigung nach nachträglicher Zahlung?

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Eine Mieterin war auf Räumung ihrer Wohnung verklagt worden. Vorausgegangen war eine Kündigung, die die Vermieter zur Sicherheit zweifach ausgesprochen hatten. Zum einen fristlos – aus wichtigem Grund –, zusätzlich auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter unter anderem damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden.
Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das nützte ihr nichts. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin nämlich mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach Mietrückstände nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch beseitigt werden könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche »ordentliche« Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne Weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung müsse nur geprüft werden, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen würden. Dafür sah das Gericht keine Anhaltspunkte.
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.3.2024, 2 S 118/23
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