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Wann darf eine Mitgliederliste an Vereinsmitglieder ausgehändigt werden?

Sport & Freizeit 22. November 2023
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kebox / stock.adobe.com

Ein Vereinsmitglied hat bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses Anspruch auf Aushändigung einer Mitgliederliste inklusive der Angabe von E-Mail-Adressen (z.B. Vorbereitung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung).

Ein Verein setzte sich für den klimaschützenden Umbau der Energieversorgung ein. Er zählte rund 5.500 Mitglieder. Die Vereinssatzung nimmt wiederholt Bezug auf die Möglichkeit, mit den Mitgliedern per E-Mail in Kontakt zu treten. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Ein Vereinsmitglied war mit den Entscheidungen des Vorstands nicht mehr einverstanden. Er wollte eine außerordentliche Mitgliederversammlung initiieren, um gegen die Vereinsführung zu opponieren. Zur Vorbereitung verlangte er die Herausgabe der Mitgliederliste inklusive der bekannten E-Mail-Adressen. Der Verein lehnte das Ansinnen unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab.

Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Hamm. Wann ein Mitglied ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Herausgabe solcher Listen hat, kann nicht generell geklärt werden. Dies beurteilt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls. Es muss dabei geprüft werden, ob wesentliche Interessen des Vereins oder der Mitglieder der Herausgabe der Mitgliederdaten entgegenstehen.

Ein Anspruch besteht, wenn es darum geht, das erforderliche Stimmenquorum für ein Minderheitenbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen. Aus der Satzung des Vereins dürfen sich keine Einschränkungen des mitgliedschaftlichen Informationsanspruchs ergeben (z.B. müssen sich die Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen). Überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Vereins stehen der Herausgabe nicht entgegen.

Die Mitglieder werden durch die Aktion nicht belästigt. Das vereinsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis begründet eine vertragliche Sonderverbindung, die zur Duldung solcher Kontaktaufnahmen verpflichtet. Die Grundsätze für unerwünschte Werbung gelten hier nicht.

Auch datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Zulässig ist die Verarbeitung »für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist«. Folge: Der Verein ist somit verpflichtet, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln. Andernfalls könnte das Mitglied seine Rechte nicht effektiv ausüben.

OLG Hamm, Urteil vom 26.4.2023, 8 U 94/22