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Zuwendungsbestätigung

Spenden an gemeinnützige Vereine kann der Spendende im Rahmen seiner Einkommensteuer geltend machen. Dazu benötigt er aber eine von dem gemeinnützigen Verein ausgestellte Zuwendungsbestätigung, auch Spendenbescheinigung genannt.

Unrichtige Angaben in der Zuwendungsbestätigung können haftungsrechtliche Folgen für Sie und Ihren Verein auslösen. Erstellen Sie Ihre Zuwendungsbestätigung mit Smartlaw - So profitieren sowohl Ihr Verein als auch dessen Spender.

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  • Sie erhalten zudem einige wichtige Erklärungen zur korrekten Verwendung der Bescheinigung und den Haftungsrisiken bei unrichtiger Ausstellung
  • DSGVO-konform

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Vereinsgründung leicht gemacht

Ob Interessenverband oder Selbsthilfegruppe, häufig wird die juristische Form eines Vereins gewählt. Eine Vereinsgründung ist nicht schwer, wenn Sie die wesentlichen Schritte beachten.

Sinn und Zweck der Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung)

Die Spendenbescheinigung stellt einen Nachweis darüber dar, dass der Spender dem gemeinnützigen Verein gegenüber eine freiwillige Geld- oder Sachleistung ohne rechtliche Verpflichtung und nicht als Entgelt für eine Gegenleistung erbracht hat. Damit der Spender die Zuwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuer geltend machen kann, benötigt er eine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage bei dem für ihn zuständigen Finanzamt.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich der Umlagen und Aufnahmegebühren. Begünstigt werden unter anderem Zuwendungen an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse; hierzu gehört der Verein.

Verwendung der Spendenbescheinigung 

Die Verwendung der Formularmuster des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht zwingend, Sie können auch eigene Spendenbescheinigungen erstellen. Dabei sind aber einige Stolpersteine zu beachten, z.B. welche Angaben immer auf dem Formular erscheinen müssen und welche nicht.

Aus diesem Grund stellen wir Ihnen eine auf Sie zugeschnittene, rechtssichere Spendenbescheinigung zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit,  ein nur auf Ihren Verein zugeschnittenes Muster erstellen, dass Sie im Einzelfall dann nur noch um die konkreten Angaben zum Spendenden und seiner Spende ergänzen müssen. Alle anderen gesetzlichen Anforderungen an die Bescheinigung, die für Ihren Verein gelten, sind dann bereits umgesetzt. Sie können aber auch für eine konkrete Zuwendung eine Spendenbescheinigung ausstellen und dabei auch bereits die Angaben zum Spendenden und seiner Spende ausfüllen. Auf diesem Wege erhalten Sie ein fertiges Dokument, das Sie nur noch unterschreiben müssen.

Haftung für die Ausstellung fehlerhafter Spendenbescheinigung 

Der Verein haftet für die entgangene Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer mit 30% des Spendenbetrags bei der Ausstellung unrichtiger Spendenbescheinigungen.

Der Verein haftet zum einen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt (Ausstellerhaftung). Zum anderen haftet der Verein aber auch dann, wenn er veranlasst, dass die Zuwendungen nicht für die angegebenen gemeinnützigen, sondern andere, z.B. wirtschaftliche Zwecke, eingesetzt werden (Veranlasserhaftung). Auch hier wird nur gehaftet, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

Aufwandsspenden

Auch Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten, die unentgeltliche Arbeitsleistung für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen können unter gewissen Voraussetzungen als Spenden steuerlich abgesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Dies setzt aber voraus, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss im Verein eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.

Darüber hinaus muss der Anspruch vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit ernsthaft und rechtswirksam eingeräumt worden sein und darf nicht unter der Bedingung eines Verzichts stehen. Das betreffende Mitglied muss also die Wahl haben, ob es den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn dem Verein als Spende überlässt. An der Ernsthaftigkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs fehlt es, wenn der Verein aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.

Spendenbescheinigungen über Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind nur dann abzugsfähig, wenn damit nicht die folgenden Zwecke gefördert werden: Sport; kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen; Heimatpflege und Heimatkunde sowie Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.

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