Direkt zum Inhalt

Vereinbarung über eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG

Sie wollen sich in Zeiten der Corona-Virus ehrenamlich engagieren? Auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit haben die beteiligten Parteien Rechte und Pflichten. Eine Übungsleitervereinbarung kann diese definieren.

Erstellen Sie Ihre Übungsleitervereinbarung mit einer Auswahl folgender Regelungen.

  • Nennung der Tätigkeits-und Bereichsbezeichnung
  • Maximale wöchentliche Stundenzahl
  • Höhe der Aufwandsentschädigung

Wozu brauche ich eine Übungsleitervereinbarung?

Die Vereinbarung über eine Übungsleitertätigkeit ist gegenüber der Ehrenamtsvereinbarung insoweit privilegiert, als dass Einnahmen bis zu derzeit 3.000 Euro pro Jahr maximal erzielt werden dürfen. Wegen dieser Privilegierung gegenüber der normalen Ehrenamtsvereinbarung muss es sich bei den Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG um Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten für den Verein handeln, z.B. als Dozent.

Auch bei dieser Vereinbarung wird lediglich eine Aufwandsentschädigung und kein Gehalt oder Lohn gezahlt.

Wegen der Nebenberuflichkeit sollte der vereinbarte Wochenumfang möglichst 14 Stunden nicht überschreiten und insgesamt nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.

Sozialversicherungsbeiträge sind vom Verein bei einer solchen Vereinbarung nicht abzuführen.

Erstellen Sie jetzt Ihre individuelle Übungsleitervereinbarung

Antworten, wenn man sie braucht

Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich,  mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.

Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.