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Was ist, wenn der Reiseveranstalter nach der Buchung den Reisepreis erhöht?

Reisen & Urlaub 19. März 2015
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© Ivan Kruk / fotolia.com

„Wegen erheblicher Kostensteigerungen sehen wir uns leider gezwungen, den Reisepreis um 10 Prozent zu erhöhen.“ Briefe dieses Inhalts verursachen beim Reisenden regelmäßig einen gehörigen Schrecken.

Der Reiseveranstalter bezieht sich lapidar auf seine Reisebedingungen, in denen er sich vorbehalten hat, gegebenenfalls den Reisepreis zu erhöhen. Aber aufgepasst: Nicht jede nachträgliche Preiserhöhung ist zulässig.

Wann darf der vereinbarte Reisepreis nachträglich erhöht werden?

Nach Abschluss des Reisevertrags, der durch die Reisebestätigung zustande kommt, darf der Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis grundsätzlich nicht mehr erhöhen. Nur ausnahmsweise ist eine nachträgliche Preiserhöhung zulässig, wenn der Reisevertrag

  1. einen Änderungsvorbehalt vorsieht,
  2. genaue und nachvollziehbare Angaben zur Berechnung des neuen Preises im „Kleingedruckten“ gemacht werden,
  3. nur die gesetzlich zulässigen Preisänderungsgründe erfasst werden,
  4. die Erhöhung des Reisepreises vor dem 21. Tag des Abreisetermins vorsieht und
  5. zwischen dem Vertragsschluss und dem Reiseantritt mindestens eine Frist von vier Monaten liegt.

Was sagen die Reisebedingungen?

Der Reiseveranstalter muss sich die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Reisepreises im Vertrag ausdrücklich vorbehalten haben. Regelmäßig wird dieser Vorbehalt in den allgemeinen Reisebedingungen erklärt.

Achtung: Eine Preiserhöhung kann der Reiseveranstalter nur geltend machen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist. Der Preisänderungsvorbehalt muss es Ihnen als Reisenden ermöglichen, nachzuvollziehen, wie sich eine vom Reiseveranstalter zu tragende Kostenmehrbelastung auf den vereinbarten Reisepreis auswirkt.

Welche Kostenerhöhungen die Preiserhöhung rechtfertigen

Der Preisänderungsvorbehalt muss berücksichtigen, dass die Preiserhöhung nur auf die gesetzlich zulässigen Kostenfaktoren gestützt werden kann. In Betracht kommen

  • die Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Treibstoffkosten),
  • die Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
  • eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.

Achtung: Auf andere Umstände kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung nicht stützen. Die Gebühren, auf die sich die Möglichkeit zur Preiserhöhung beziehen soll, müssen in der Klausel konkret genannt werden.

Wann ist die Preiserhöhung unwirksam?

Unwirksam ist eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt verlangt wird. Eine Erhöhung ist damit nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.

Beispiel: Ist als Reisetermin in der Reisebestätigung der 29.8. vereinbart, so muss dem Reisenden das Erhöhungsverlangen des Reiseveranstalters spätestens am 8.8. zugehen.

Bei Reiseantritt innerhalb von 4 Monaten geht gar nichts

Eine Preiserhöhung ist ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn nicht mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall besteht ein generelles Preiserhöhungsverbot.

Beispiel: Der Reisende hat am 24.4. die Reisebestätigung erhalten. Bei einem Reisebeginn bis zum 24.8. ist keine Preiserhöhung möglich, danach ist sie zulässig, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Reiseveranstalter muss Erhöhung unverzüglich erklären

Der Reiseveranstalter muss Ihnen die Preiserhöhung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis von dem Grund der Erhöhung erklären. Er muss Ihnen den Umfang und den Grund der Erhöhung mitteilen. Das Schreiben muss Ihnen spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugehen.

Welche Rechte hat der Reisende bei einer nachträglichen Preiserhöhung?

Beträgt die an sich zulässige Preiserhöhung mehr als fünf Prozent des Reisepreises, können Sie kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf keine Stornokosten verlangen. Den Rücktritt müssen Sie unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter erklären.

Tipp: Der Rücktritt vom Reisevertrag bedarf gesetzlich keiner besonderen Form. Sinnvoll ist es, den Rücktritt schriftlich zu erklären und den Brief aus Beweisgründen per Einwurfeinschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Statt vom Reisevertrag zurückzutreten, können Sie vom Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzreise verlangen. Dieses Recht steht Ihnen aber nur dann zu, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Wenn Sie an einer Alternativreise teilnehmen wollen, müssen Sie dies unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter erklären.

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