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Schadensersatz nach unzureichender medizinischer Erstversorgung im Flugzeug

Reisen & Urlaub 29. September 2023
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bignai / stock.adobe.com

Die nach dem Übereinkommen von Montreal vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften erstreckt sich auch auf eine unzureichende medizinische Erstversorgung nach einem Unfall an Bord.

Während eines von Austrian Airlines durchgeführten Fluges fiel eine Kanne mit heißem Kaffee von einem Servierwagen und verbrühte einen Fluggast. Er erhielt an Bord des Flugzeugs medizinische Erstversorgung.

Der Mann erhob in Österreich Klage gegen die Airline. Er verlangte Schadensersatz und begehrte die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden infolge der Verschlimmerung der Verbrühungen aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung an Bord.

Austrian Airlines berief sich auf Verjährung. Das Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.5.1999 (MontÜbk) für Schadenersatzklagen betreffend einen Unfall an Bord regelt eine Frist von zwei Jahren. Diese sei hier abgelaufen, mögliche Ansprüche verjährt. Die Klage sei deshalb als unzulässig abzuweisen.

Der verletzte Reisende vertrat dagegen die Auffassung, das MontÜbk sei nicht anwendbar. Eine medizinische Erstversorgung an Bord falle nicht unter den Begriff »Unfall« im Sinne dieser Vorschriften. Es sei vielmehr österreichisches Zivilrecht anzuwenden, das eine Frist von drei Jahren regle. Die Klage sei daher nicht verspätet.

Der österreichische Oberste Gerichtshof rief in diesem Zusammenhang den Europäischen Gerichtshof an. Dieser bejahte die ihm vorgelegte Frage: Für die Einstufung als »Unfall« genügt es, dass sich das Geschehen, durch das die Körperverletzung eines Reisenden verursacht wurde, an Bord ereignet hat.

Begründung: Ein Schadenseintritt kann nicht immer auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstellt, die sich gegenseitig bedingen. Somit ist ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur als ein einheitlicher »Unfall« im Sinne des MontÜbk anzusehen.

Im vorliegenden Fall ist eine räumliche wie zeitliche Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden gegeben. Es liegt also ein Kausalzusammenhang vor zwischen dem Vorfall an Bord und der Verschlimmerung der dadurch verursachten Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung.

Diese Auslegung bestätigt das Ziel des MontÜbk, das eine verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften regelt, um den Verbraucherschutz sicherzustellen und zugleich auf einen gerechten Ausgleich mit den Interessen der Fluggesellschaften zu achten.

Der Umstand, dass die Airline hier gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hat, ändert nichts an dieser rechtlichen Einstufung.

EuGH, Urteil vom 6.7.2023, C-510/21