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Haftet die Bahn, wenn der Fahrgast beim Einsteigen in den Zug stürzt?

Reisen & Urlaub 27. Januar 2017
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© pure-life-pictures / fotolia.com

Bahnreisende müssen damit rechnen, dass zwischen Bahnsteigkante und Wagon ein gewisser Höhenunterschied zu überwinden ist. Haltegriffe und Hinweisschilder reichen aus, um den Zugang zu sichern. Wer dennoch stürzt, ist selbst schuld.

Eine Bahnreisende war beim Einsteigen in den Zug kopfüber in einen Wagon gestürzt und hatte sich dabei so schwer an der Wirbelsäule verletzt, dass sie mit dem Rettungswagen abgeholt und operiert werden musste.

Sie verlangte von der Bahn Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,-. Die Bahn habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Verletzte behauptete, der Boden des Wagens habe sich weit unterhalb des Bahnsteigs befunden. Sie sei deswegen „ins Leere getreten“ und gestürzt. Die vorhandenen Haltegriffe seien farblich vom Rest des Wagoninneren nicht zu unterscheiden gewesen.

Die Bahn hielt dem entgegen, der Höhenunterschied zwischen Bahnsteig und Wagonboden betrage lediglich 18 cm. Mit den angebrachten Haltegriffen als Einstiegshilfe und den Hinweisen an den Türen, die vor dem Höhenunterschied warnen, genüge das Unternehmen seinen Verkehrssicherungspflichten.

Das Landgericht Hildesheim stellte sich auf die Seite der Bahn. Diese hat ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Sie hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um andere vor Schaden zu bewahren. Eine Beschränkung auf zumutbare Sicherungsmaßnahmen – etwa auf Haltegriffe und Hinweisschilder – ist dabei ausreichend. Zumal hier zwischen Bahnsteig und Wagon nur ein Höhenunterschied von 15 cm bis 20 cm bestand. Es besteht keine Pflicht, die Fahrgäste gegen alle denkbaren Schadensfälle abzusichern.

Höhenunterschiede zwischen Bahnsteig und Wagons sind technisch unvermeidbar. Ein Fahrgast muss sich deshalb darauf einstellen und beim Ein- und Aussteigen besondere Sorgfalt walten lassen. Stolpert er und verletzt sich, ist er für den erlittenen Schaden selbst verantwortlich.

LG Hildesheim, Urteil vom 7. 12. 2016, 5 O 97/16