Online-AU kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Wild Whiskers Media / stock.adobe.com
Warum eine Online-Bescheinigung zum Problem werden kann
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gilt normalerweise als Beweis dafür, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Im vorliegenden Fall hatte ein IT-Consultant jedoch eine AU über eine Internetplattform erworben – ohne jeglichen persönlichen Kontakt zu einem Arzt. Grundlage war lediglich ein online ausgefüllter Fragebogen, der Symptome und mögliche Medikamente abfragte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar: Eine solche Online-AU entspricht nicht den medizinischen Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Ohne Arztkontakt fehle es an einer echten medizinischen Prüfung. Daher besitzt die Bescheinigung keinen Beweiswert. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf die Behauptung der Arbeitsunfähigkeit anzweifeln – mit weitreichenden Folgen.
Fristlose Kündigung wegen Pflichtverstoß
Nachdem Zweifel an der Echtheit der Online-AU aufkamen, kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Das LAG Hamm bestätigte, dass diese Online-AU Kündigung rechtmäßig war. Der Arbeitnehmer habe gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er eine Bescheinigung genutzt hat, die den Anschein einer fundierten ärztlichen Prüfung erwecken sollte.
Das Gericht wertete dies als erheblichen Vertrauensbruch. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, weil das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis unmittelbar und nachhaltig erschüttert habe. Selbst die Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, spielte keine Rolle – entscheidend war allein, dass die vorgelegte Bescheinigung objektiv keinen Beweiswert hatte.
Fazit: Warum das Urteil für alle Arbeitnehmer wichtig ist
Die Entscheidung zeigt deutlich: Auch wenn digitale Lösungen zunehmend den Alltag erleichtern, stoßen sie im Arbeitsrecht an Grenzen. Wer eine AU ohne Arztkontakt nutzt, riskiert eine fristlose Online-AU Kündigung. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob ein genutzter Dienst wirklich eine rechtskonforme Krankschreibung ausstellt. Es geht nicht nur um Formalitäten – sondern um das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und letztlich um die eigene berufliche Existenz.
LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25