Arbeitszeitbetrug: Ersatz von Detektivkosten
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Private Aktivitäten während der Arbeitszeit – Detektei deckt Missbrauch auf
Ein langjähriger Fahrkartenkontrolleur nutzte seine Arbeitszeit regelmäßig für private Aktivitäten. Interne Hinweise führten dazu, dass der Arbeitgeber eine Detektei beauftragte. Die erste Observierung an fünf Einzeltagen zeigte bereits, dass der Mitarbeiter seiner Tätigkeit nicht nachging. Eine zweite, zweiwöchige Überwachung belegte einen Arbeitsausfall von fast 26 Stunden – vergütete Zeit, in der der Mann unter anderem in Cafés, bei seiner Freundin oder beim Friseur war. Damit bestätigte sich der Arbeitszeitbetrug.
Gericht bestätigt fristlose Kündigung und Ersatz der Detektivkosten
Der Arbeitgeber kündigte aufgrund des Arbeitszeitbetrugs fristlos und verlangte die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von über 21.000 €. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, das Zeiterfassungssystem sei fehleranfällig und einige Aufenthaltsorte hätten dienstlichen Zwecken gedient. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Die Richter stellten klar: Der Mann habe in erheblichem Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Behauptung, das Zeiterfassungssystem sei fehlerhaft, konnte nicht belegt werden. Auch die Aufenthalte in der Wohnung seiner Freundin oder beim Friseur seien eindeutig privater Natur. Ein Arbeitszeitbetrug war somit gegeben.
Fazit: Arbeitszeitbetrug kann teuer werden
Das Urteil zeigt deutlich: Wer während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgeht und dafür Lohn kassiert, riskiert nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch hohe Folgekosten. Arbeitgeber dürfen bei konkretem Verdacht eine Detektei beauftragen – und können die Kosten zurückfordern, wenn sich der Verdacht bestätigt. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Arbeitszeit ist keine Privatzeit. Verstöße können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.
LAG Köln, Urteil vom 11.2.2025, 7 Sa 635/23
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