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Wer haftet, wenn ein Hund einen Partygast beißt?

Haustier 4. April 2018
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Wer haftet, wenn ein Hund einen Partygast beißt?

© Daniel Vincek / stock.adobe.com

Der Tierhalter haftet, wenn er seinen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt und der Hund einen Gast beißt, als der sich zu dem Tier herunterbeugt. Hier verwirklicht sich die Tiergefahr. Der Gast muss nicht mit dem Beißreflex rechnen.

Eine Frau war bei einem Bekannten zur Feier dessen 75. Geburtstages zu Gast. Auf dem Fest lief ein Hund frei herum, den der Gastgeber drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte.

Der Hund biss die Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie wurde zunächst notärztlich behandelt und musste mehrfach operiert werden. Sie verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

Dieser lehnte die Haftung ab. Die Frau habe auf eigene Gefahr gehandelt. Sie sei gewarnt worden, den Hund nicht zu füttern oder anzufassen. Deshalb treffe sie zumindest ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall.

Das Landgericht Osnabrück beurteilte dies anders und verurteilte den Tierhalter. Dieser haftet in vollem Umfang für den entstandenen Schaden. Der plötzliche Biss des Hundes stellt eine typische Tiergefahr dar, die sich verwirklicht hat.

In einen solchen Fall haftet der Halter nur dann nicht, wenn sich jemand ohne wichtigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Eine solche Ausnahmesituation konnte in diesem Verfahren nach der Beweisaufnahme jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Frau hat sich lediglich zu dem Hund heruntergebeugt, ihn weder gestreichelt noch gefüttert.

Da der Hund frei zwischen den Geburtstagsgästen herumlief, musste sie nicht damit rechnen, dass bei diesem Hund bereits durch diese Bewegung der Beißreflex ausgelöst wird. Sie durfte als Gast vielmehr darauf vertrauen, dass das freilaufende Tier bei dieser Bewegung nicht angreift.

Der Besucherin ist auch kein Mitverschulden anzulasten. Wer seinen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, darf sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Hundehalter den Gast davor gewarnt hat, den Hund zu streicheln oder zu füttern.

OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 8.11.2017, 9 U 48/17

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