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Vielzahl leidender Katzen und Hunde rechtfertigt Tierhalteverbot

Haustier 25. August 2017
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Vielzahl leidender Katzen und Hunde rechtfertigt Tierhalteverbot

© kurusugawaele / adobe.stock.com

Wer eine artgerechte Unterbringung und Pflege seiner Haustiere nicht gewährleisten kann (z. B. 55 Katzen und zehn Hunde in einem Wohngebäude), handelt grob tierschutzwidrig. Das rechtfertigt die Wegnahme der Tiere und ein Tierhalteverbot.

Ein Paar hielt in einem Wohngebäude 55 Katzen und zehn Hunde - und war damit offensichtlich überfordert. Die zuständigen Behörden beanstandeten wiederholt den schlechten Pflegezustand der Tiere. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde festgestellt, dass die Tiere an Flöhen, Würmern und Ohrmilben litten und untergewichtig waren. Die Räume und Käfige waren verkotet. Es fehlte an Futter und Wasser, eine Katze wurde abgemagert tot aufgefunden.

Die beamtete Tierärztin stellte in ihrem Gutachten fest, die Tierhalter seien nicht in der Lage, die Haustiere artgerecht zu halten und zu versorgen. Daraufhin wurde behördlich die Wegnahme der Tiere verfügt und ein Tierhalteverbot ausgesprochen. Die Tierhalter hielten dies für unverhältnismäßig.

Doch das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte zum einen die Wegnahme der Tiere. Die Tierhalter haben grob tierschutzwidrig gehandelt. Sie haben sich nicht ausreichend um die Haustiere gekümmert, sie weder ausreichend gefüttert noch versorgt. Das belegt das tierärztliche Gutachten samt Fotos und Befunde über den Gesundheitszustand der Katzen und Hunde.

Das Gericht stellte zum anderen fest, auch das Tierhalteverbot ist rechtmäßig. Ein solches Verbot darf angeordnet werden, wenn eine Person „den Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugeführt hat“. Die Tierhalter wurden bereits in der Vergangenheit auf die Mängel hingewiesen. Eine Besserung trat nicht ein, wie der Kontrollbesuch zeigte. Somit ist davon auszugehen, dass das Paar auch künftig sein Verhalten nicht ändert.

VG Koblenz, Urteil vom 21. 6. 2017, 2 K 187/17.KO; n. rk.

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