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Keine Kontoführungsgebühren während Ansparphase

Geld & Finanzen 24. April 2020
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Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

Änderungsklauseln, die Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen einführen, sind unwirksam. Aufgrund einer solchen Klausel eingezogene Gebühren muss die Bausparkasse an ihre Bestandskunden rückerstatten.

Kunden einer Bausparkasse schlossen in den Jahren zwischen September 1999 und Februar 2011 Bausparverträge ab. Im November 2017 kündigte die Bausparkasse diesen Bestandskunden schriftlich an, dass die ihren Bausparverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert würden. In Zukunft hätten sie während der Ansparphase eine Kontogebühr von € 18,- pro Jahr zu zahlen. Bis dahin waren in den AGB für die Sparphase keine Kontogebühren vorgesehen. Außerdem enthielt das Schreiben die Ankündigung, dass die geänderten AGB wirksam werden, sofern die Kunden nicht durch »Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprechen sollten«.

Hiergegen ging ein Verbraucherschutzverband vor. Er verlangte, die Bausparkasse zu verpflichten, ein solches Schreiben nicht weiter zu verschicken und auf seiner Grundlage bereits eingezogene Kontogebühren den jeweiligen Kunden zurückzuzahlen. Denn die Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam.

Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht Celle an. Wie schon das Landgericht Hannover, entschieden die Richter, die Klausel ist unwirksam, sie darf nicht weiter versandt werden und die aufgrund der Klausel gezahlten Gebühren sind den Kunden zu erstatten.

In der Ansparphase entstehende organisatorische Aufgaben hat grundsätzlich die Bausparkasse zu tragen  – und nicht der Kunde. Zwar muss die Bausparkasse für Bausparverträge, die vor längerer Zeit geschlossen wurden, relativ hohe Zinsen zahlen.  Auch wenn den Markt derzeit deutlich niedrigere Zinsen bestimmen, ist das jedoch kein Grund, hierfür vom Kunden einen Ausgleich zu fordern. Denn der Bausparkasse bleibt die Möglichkeit, noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens bzw. seiner Zuteilungsreife zu kündigen.  

OLG Celle, Hinweisverfügung vom 27.03.2019, 3 U 3/19