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Geldabheben am Schalter darf »extra« kosten

Geld & Finanzen 1. Juli 2019
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New Africa / stock.adobe.com

Banken und Sparkassen dürfen – anders als bisher – für das Abheben und Einzahlen von Bargeld am Bankschalter eine Gebühr verlangen. Diese darf allerdings nur so hoch sein wie die Kosten, die dadurch tatsächlich entstehen.

Eine Sparkasse verlangte für das Einzahlen und Abheben von Bargeld auf ein Girokonto am Bankschalter gestaffelte Beträge. So sollte für Girokonten mit einem monatlichen Grundpreis von € 3,90 ein Entgelt von € 2,- pro Zahlungsvorgang fällig werden, bei dem teureren Kontomodell lediglich € 1,- . Hiergegen wandte sich die »Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.«. Ihrer Meinung nach müsse es wenigstens einige Freibuchungen pro Monat geben.

Der Bundesgerichtshof entschied, die Sparkasse darf grundsätzlich für das Einzahlen und Abheben von Bargeld von einem Girokonto am Bankschalter ein Entgelt verlangen. Das Entgelt darf jedoch nicht höher sein, als die tatsächlichen Kosten, die bei diesem Vorgang anfallen. Insbesondere dürfen allgemeine Kosten (z.B. Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte) nicht in die Kostenberechnung miteinfließen.

Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung zu diesem Thema aufgegeben, da sich die Gesetzeslage geändert hat. Nach dem im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff.) darf für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt verlangt werden – und zwar ab dem ersten Ein- oder Auszahlungsvorgang.

Zur Höhe des Entgelts hat der Bundesgerichtshof keine konkrete Aussage getroffen. Das Oberlandesgericht München muss daher noch klären, ob die Sparkasse mit den Gebühren nur ihre tatsächlichen Kosten deckt.

BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17