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BGH kippt Darlehensgebühr für Bausparverträge

Geld & Finanzen 1. Dezember 2016
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BGH kippt Darlehensgebühr für Bausparverträge

© schulzie / fotolia.com

Bausparer müssen für ihre Darlehen keine Extra-Gebühren bezahlen. Entsprechende Regelungen in den Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in der Regel unzulässig.

Bausparer sollten laut Vertrag bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme zahlen. Bei einem Kredit in Höhe von € 50.000.- wäre damit neben den Zinsen noch eine Gebühr in Höhe von € 1.000.- fällig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen setzte sich hiergegen erfolgreich zur Wehr.

Der Bundesgerichtshof lehnte – wie schon früher bei Verbraucherkreditverträgen – Darlehensgebühren auch für Bausparverträge ab. Diese Gebühren sind sogenannte „Preisnebenabreden“, für die es keine konkrete Gegenleistung gibt. So gibt es weder besonders günstige Darlehenszinsen noch irgendwelche anderen Vorteile. Vielmehr müssen Bausparer ohnehin schon bei Abschluss des Bausparvertrags eine sogenannte „Abschlussgebühr“ zahlen, die nach Ansicht des BGH rechtmäßig ist.

Mit einer solchen Klausel wälzen die Bausparkassen daher lediglich ihren Verwaltungsaufwand auf die Kunden ab. Das entspricht jedoch nicht dem gesetzlichen Grundgedanken. Das Gesetz sieht nämlich statt einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr ausdrücklich einen laufzeitabhängigen Zins vor. Damit sind auch Verwaltungstätigkeiten wie z. B. die Bonitätsprüfung abgegolten – denn sie erfolgen im eigenen Interesse der Bausparkassen.

(BGH, Urteil vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15)

Tipp: Noch nicht geklärt ist, wie lange Kunden Zeit haben, bereits gezahlte Darlehensgebühren zurückzufordern. Wollen Sie ganz sichergehen, sollten Sie innerhalb von drei Jahren die Zahlung zurückfordern. Gebühren, die Sie im Jahr 2013 gezahlt haben, können Sie also noch bis zum Ende des Jahres 2016 geltend machen. Möglicherweise haben Sie aber auch länger Zeit. Da die Rechtslage bislang ungeklärt war, ist es durchaus denkbar, dass der Anspruch erst nach zehn Jahren verjährt.