Zur Angabe von Kündigungsgründen bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern
Auch das europäische Recht ist in den Mitgliedstaaten der EU zu beachten. Dies kann auch Einfluss auf Vorschriften des nationalen Arbeitsrechts haben. Verstoßt nationales Recht gegen EU-Recht, muss die nationale Norm unangewendet bleiben. Wann dies bei der Angabe von Kündigungsgründen der Fall ist, hatte der EuGH zu klären.
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