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Teilzeit: Was Arbeitgeber wissen müssen

Arbeitsvertrag & Einstellung 18. Mai 2017
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Teilzeit: Was Arbeitgeber wissen müssen

© pressmaster / fotolia.com

Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren, bieten sich unterschiedliche Modelle der Teilzeitarbeit für ihn an. Aber was bedeutet das für den Arbeitgeber? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie geklärt.

Teilzeitarbeit gibt es in den verschiedensten Formen. Sie liegt insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung, Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) und Altersteilzeit vor. Kennzeichnend für die Teilzeitbeschäftigung ist, dass die Wochenarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit.

Welche Teilzeitmodelle gibt es?

  • Beim klassischen Teilzeitmodell ist die tägliche Arbeitszeit stundenweise reduziert.
  • Weit verbreitet ist auch die Variante, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf zwei bis fünf Tage verteilt ist. Dabei kann auch die tägliche, wöchentliche oder monatliche Stundenanzahl variieren.
  • Beim Jobsharing teilen sich zwei Arbeitnehmer eigenverantwortlich einen Arbeitsplatz. (Erstellen Sie hier Ihren individuellen Jobsharing-Vertrag!)
  • Beim Teilzeit-Team gibt der Arbeitgeber nur vor, wie viele Mitarbeiter in bestimmten Zeitabschnitten anwesend sein müssen, während im Team dann die jeweilige persönliche Arbeitszeit geplant und abgesprochen wird.

Daneben gibt es noch weitere Teilzeit-Modelle. Die vorgestellten sind allerdings in der Praxis die wichtigsten.

Welche Vor- und Nachteile hat Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber?

Vorteile

Mit Teilzeitarbeit der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber unter Umständen den Personaleinsatz flexibler an den Bedarf bzw. die Nachfrage anpassen und so auf Auftragsspitzen besser reagieren. Je nach Teilzeit-Modell lassen sich sogar Kosten sparen. Untersuchungen zeigen, dass die Produktivität von Teilzeitbeschäftigten höher ist und Fehlzeiten und Arbeitsunfälle geringer sind.

Nachteile

Im Gegenzug ist Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber zunächst mit zusätzlichen Aufwendungen (höheren Personalkosten und Arbeitsplatzkosten) verbunden. Unter Umständen steigen die Lohnnebenkosten, weil sich der Aufwand für Verwaltung und Organisation erhöht. Nach einer Untersuchung der Unternehmensberatung McKinsey amortisieren sich allerdings diese zunächst höheren Kosten noch im Verlauf des ersten Jahres der Teilzeitbeschäftigung.

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Kann der Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden?

Wenn betriebliche Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, darf der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers ablehnen, so insbesondere wenn

  • die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
  • oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Achtung: Ein Gesetzentwurf sieht vor, den Arbeitnehmern einen Anspruch des Arbeitnehmers auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit einzuräumen. Bedingungen sind lediglich, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte und das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat. Ob diese Reform umgesetzt wird, ist im Moment aber eher fraglich.

Ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit erlaubt?

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von mindestens 15 bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Der Arbeitnehmer in Elternzeit hat sogar einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll, und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Nach Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer verlangen, wieder zur alten Arbeitszeit zurückzukehren.

Wie wird der Urlaubsanspruch des Teilzeitarbeitnehmers berechnet?

Arbeitet der Teilzeitarbeitnehmer an allen Arbeitstagen in der Woche, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, gibt es bei der Berechnung der Urlaubsdauer keine Probleme. Der Urlaubsanspruch der Teilzeitkraft umfasst in diesem Fall ebenso viele Urlaubstage bei den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Betrieb.

Der Umstand, dass der Teilzeitbeschäftigte zwar jeden Tag, aber mit einer geringeren Stundenzahl arbeitet, führt nicht zu einer Verkürzung des nach Tagen berechneten Urlaubsanspruchs.

Wenn der Teilzeitarbeitnehmer nur an einigen Tagen in der Woche (z. B. von Montag bis Mittwoch) arbeitet, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahrs stehen. Der Urlaubsanspruch wird dann so errechnet, dass die Gesamtdauer des Urlaubs (z. B. wenn vertraglich 30 Arbeitstage = 6 Wochen vereinbart sind) durch die betriebsübliche Zahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche (z. B. 5 Arbeitstage) geteilt und anschließend mit der wöchentlichen Zahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft multipliziert wird.

 Die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb haben Anspruch auf 30 Tage Urlaub bei einer Fünftagewoche (= 6 Wochen Urlaub). Die Teilzeitkraft arbeitet nur an drei Tagen in der Woche. Sie hat also 18 Tage Urlaub im Jahr (30 : 5 x 3). Das ergibt wie bei den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Betrieb eine Gesamturlaubsdauer von 6 Wochen (2 Tage in der Woche sind ohnehin arbeitsfrei).

Kann der Teilzeitarbeitnehmer ohne Weiteres wieder zur Vollzeitarbeit zurückkehren?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten besteht nicht.

Allerdings hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung einer entsprechenden freien Stelle bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Achtung: Der erwähnte Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, dass der Arbeitnehmer am Ende der zeitlich befristeten Teilzeit verlangen kann, wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.